Teilnahmebedingungen
Die Anfahrt und Aufstellung der Motivwagen (=Zugfahrzeug mit Anhänger) erfolgt von der Langenecker Straße (PAN 31) kommend über die Schulstraße. Die Zugaufstellung beginnt ab 12 Uhr in der Simbacher Straße (PAN 8). Fußgruppen und Einzelpersonen stellen sich ebenfalls ab 12 Uhr in der Simbacher Straße auf.
Der Faschingsumzug beginnt um 13:33 Uhr.
Auf Motivwägen und bei Fußgruppen sind „harte“ Getränke, sprich hochprozentig alkoholische Getränke wie Schnäpse, Vodka oder Weinbrände, nicht gestattet. Vor dem Umzug werden diesbezüglich Kontrollen durch den Veranstalter durchgeführt. Es sind am Motivwagen ausreichend alkoholfreie Getränke vorzuhalten und allen Teilnehmern am Wagen zur Verfügung zu stellen. Auf Glas ist möglichst zu verzichten. Die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes, va. hinsichtlich alkoholischer Getränke, ist sicherzustellen.
Es ist grundsätzlich verboten, Konfetti, Sägespäne oder sonstige Wurfmittel zu verwenden. Lediglich das Werfen von Süßigkeiten ist erlaubt.
Die Lautstärke der mitgeführten Musikanlagen ist bei der Aufstellung und während des Umzuges auf 90 dB/A zu begrenzen.
Für die Fahrzeuge gilt: Es dürfen nur zugelassene oder von der Zulassung befreite, verkehrssichere Fahrzeuge, die der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und die den besonderen Anforderungen des Umzuges entsprechen, eingesetzt werden. Über das Erfordernis eines Gutachtens sollte mit einem Sachverständigen (z.B. GTÜ, TÜV, DEKRA, …) Rücksprache gehalten werden.
Fahrzeuge und Anhänger, die wesentlich verändert wurden, müssen von einem amtlich anerkannten Sachverständigen begutachtet werden. Das Gutachten ist am Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Insbesondere
- müssen die vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen während der An- und Abfahrt vollständig vorhanden und betriebsbereit sein,
- dürfen Anhänger nur hinter solchen Zugfahrzeugen mitgeführt werden, die hierfür geeignet sind sicher zu fahren und wirkungsvoll zu bremsen,
- ist auf die zulässigen Anhängelast und Stützlast zu achten,
- müssen die Fahrzeuge mit einer Betriebs- und Feststellbremse ausgerüstet sein,
- ist der Halter sowie Führer des Fahrzeuges dafür verantwortlich, dass durch die am Fahrzeug angebrachten Aufbauten oder Veränderungen die Sichtverhältnisse für den Fahrzeugführer und die Bedienfähigkeit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt werden.
Die Führer der eingesetzten Fahrzeuge
Mitfahrende Personen dürfen erst innerhalb der gesperrten Zugstrecke auf den Wagen mitfahren. Außerhalb der Zugstrecke gilt die StVO.
Zur Vermeidung von Unfällen müssen bei jeder Fahrzeugachse links und rechts Begleitpersonen die Räder absichern. Eine geregelte Meldekette zum Fahrer (z.B. zum Stoppen des Fahrzeugs) ist abzustimmen und während der Dauer des Umzuges aufrecht zu erhalten.