Sitzungsprotokoll vom 21.09.2023

Niederschrift über die Sitzung

des Marktgemeinderates am Donnerstag, den 21.09.2023 im

Sitzungssaal des Rathauses in Wurmannsquick.

 

Beginn: 19:30 Uhr

Ende  : 22:20 Uhr

 

Die 16 Mitglieder waren ordnungsgemäß geladen.

 

Anwesend waren:

  1. Bürgermeister Georg Thurmeier;

Gemeinderäte: 2. Bgm. Renate Mooser, 3. Bgm. Sepp Rettenbeck, Günter Eckbauer, Josef Fraunhofer, Ulrich Hansbauer, Rainer Hausladen, Stefan Kolbeck, Christoph Laibinger, Georg Leitner, Fritz Lohr, Robert Meilner, Andreas Ries, Andrea Sextl, Andreas Wenzeis;

Nicht anwesend waren: Anton Neumeier, Stephan Reff;

Die Beschlussfähigkeit des Marktgemeinderates ist gegeben und wurde festgestellt.

Vorsitzender: 1. Bürgermeister Georg Thurmeier

Schriftführer: Martin Irregen

 

Ö f f e n t l i c h e   S i t z u n g

 

1.Verlesen des öffentlichen Teiles der Sitzungsniederschrift vom 24.08.2023, der einstimmig genehmigt wurde.

Abstimmung:  15 : 0 

 

  1. Informationen:
  • Sonntag 24.09.2023 Pfarrfest Hirschhorn
  • Samstag 23.09.2023 Septemberfest Skiclub Wurmannsquick
  • Weihnachtsfeier Markt am 15.12.2023 GH Freilinger Hirschhorn

 

  1. Antrag FFW Hickerstall: Fahrzeug;

Der Kommandant stellt die Präsentation der FFW vor. Der Unimog SW 1000 ist jetzt 32 Jahre alt und ca. 10.000 KM gelaufen.

Das Fahrzeug hat diverse Mängel bei der Elektrik und am Kofferaufbau wie z.B. Alufraß und verschlissene Rollläden und Schubläden.

Es gibt kein vergleichbares neues Fahrzeug mit Förderung und max. 7,5 Tonnen. Alle in Frage kommenden Fahrzeuge haben mind. 12 Tonnen und sind nicht so geländegängig wie der Unimog.

  • Hinsichtlich örtlicher Gegebenheiten, bestehender Taktiken / Praktiken und zu erwartenden Szenarien bietet ein Unimog das größtmögliche Spektrum kommunaler Gefahrenabwehr.
  • Mit diesem Fahrzeug ist es möglich auch in Zukunft Sonderfälle wie Katastrophenschutz bei Hochwasser und Waldbrand abzudecken.

Weitere Gründe zum Erhalt Unimog:

  • Eine Ersatzbeschaffung laut förderfähiger Feuerwehrfahrzeuge ist ein TSF Logistik. Da dies das 2te. Fahrzeug im Gemeindebereich wäre, wurde dies vom KBI als nicht sinnvoll erachtet.
  • Bei einem vergleichbaren geländegängigen Fahrzeug liegt das zul. ges. Gewicht bei mindestens 12to. (GW-L2) -> Führerscheinklasse C
  • Kostenvorteil:

     Neufahrzeug GW-L2 ca. 430 t€ - Förderung ca. 55 t€    Gesamtkosten:      ca. 375 t€

     Umbaukosten Unimog Henne ca. 20 t€,

     Kofferaufbau ca. 130 t€, Ausrüstung ca. 17 t€    Gesamtkosten:  ca. 167 t€

Vorschlag der FFW Hickerstall:

Das Fahrgestell soll überarbeitet und die Elektrik zum Teil erneuert werden.

Der Koffer soll komplett ausgetauscht werden.

Der Marktgemeinderat Wurmannsquick beschließt:

Es soll mit der Regierung gesprochen werden, ob es Fördermöglichkeiten für die geplanten Arbeiten am Unimog gibt. Danach muss das Vorgehen bei der Ausschreibung der Arbeiten abgeklärt werden.

Abstimmung:  15 : 0 

 

  1. Flächennutzungsplan Deckblatt 21 „Sportplatzsiedlung III“: Abwägung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss;

Anhand der Abwägungstabelle trägt Bürgermeister Thurmeier die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange vor. Anschließend werden die Abwägungen vorgetragen.

Änderung Flächennutzungsplan Markt Wurmannsquick

Deckblatt Nr. 21

„Sportplatzsiedlung Rogglfing III“

Abwägungsvorschläge

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Thurmeier,

sehr geehrte Damen und Herren des Marktrates,

zum Bauleitverfahren erhalten Sie zusammenfassend nach Eingang der Stellungnahmen folgende Abwägungsvorschläge zur kommenden Marktratssitzung.

Die Abwägungsvorschläge von Herrn Breinl sind mit eingefügt.

Vom Markt Wurmannsquick wurde am 17.05.2023 an nachfolgende Fachstellen, Gemeinden und Anlieger der Planentwurf mit Begründung verschickt, mit der Bitte um Stellungnahme bis 23.06.2023.

Gleichzeitig erfolgte in der Zeit vom 16.05.2023.bis 23.06.2023 die öffentliche Auslegung.

Von folgenden Fachstellen wurde bis zum vereinbarten Termin schriftlich bestätigt, dass diese keine Einwendungen haben:

Landratsam Rottal-Inn (Tiefbau)

Gemeinde Mitterskirchen

Stadt Eggenfelden

Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten

Abfallwirtschaftsverband

Polizeiinspektion Eggenfelden

Wasserwirtschaftsamt Deggendorf

Von folgenden Fachstellen wurden schriftliche Stellungnahmen mit Einwendungen abgegeben:

Landratsamt Rottal-Inn (Kreisbaumeister)

Schreiben KBM Hofer v. 27.07.2023

Gegen die vorgelegte Planung zur Änderung des Flächennutzungsplans werden keine grundsätzlichen Einwände erhoben.

In den Unterlagen fehlt die Begründung mit Aussagen zum Planungsanlass, zur

Erforderlichkeit der Planung und zur Planungsidee.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass das vereinfachte Verfahren nach § 13 b BauGB

nicht möglich ist.

Abwägungsvorschläge:

Die fehlende Begründung wurde mit Aussagen zum Planungsanlass, zur Erforderlichkeit der Planung und zur Planungsidee mit Teil B ergänzt.

Das Bauleitverfahren wird im Regelverfahren durchgeführt.

Landratsamt Rottal-Inn (Technischer Umweltschutz)

Verweis auf das Schreiben vom 16.05.2022

In zentraler Dorfgebietsmitte befindet sich unmittelbar nördlich der Dorfstraße der landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetrieb mit Rinderhaltung der Fam. Stadler (Dorfstr. 21)

Aufgrund des geringen Abstandes des geplanten Baugebietes zum landwirtschaftlichen Hofgrundstück mit Fahrsilo und Brennholzlager bestehen hier Bedenken. Der Abstand der

Parzelle 18 im Südosten beträgt lediglich 40 m. Es ist nicht auszuschließen, dass auf dem dazwischen liegenden Wiesengrundstück Flnr.20/1 eine Umstellung auf Weidetierhaltung möglich wäre aus der sich zusätzliche Probleme ergeben könnten.

Lt. einem Gespräch mit den Hofbesitzern könnte auch eine Hackschnitzel- oder Stückgutheizung in Frage kommen, die sowohl die Hofstelle als auch die geplante Siedlung mitversorgen könnte. Dies sollte rechtzeitig geprüft werden.

Abwägungsvorschläge:

Lt. Bebauungsplanentwurf wurde für die zur Hofstelle naheliegenden Parzellen 16-19 lt.

Nutzungsschablone MD festgelegt. In den textlichen Festsetzungen wird zusätzlich folgender

Hinweis aufgenommen: Für die Parzellen 16-19 wird besonders auf mögliche schädliche Umwelteinwirkungen durch landwirtschaftliche Geräusche bzw. Gerüche hingewiesen.

Darüber hinaus wurde im Textteil unter Punkt 5 der Hinweis zu Landwirtschaftlichen Immissionen bereits mit aufgenommen, der für das gesamte geplante Baugebiet gilt.

Das Thema Hackschnitzel- bzw. Stückgutheizung wird noch rechtzeitig mit dem Hofbesitzer geklärt.

Landratsamt Rottal-Inn (Naturschutz)

Rahmenbedingungen

Der Markt Wurmannsquick beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplanes „Sportplatzsiedlung Rogglfing III'. Das Gebiet soll als WA (Allgemeines Wohngebiet) und MD (Dorfgebiet) ausgewiesen werden. Der Flächennutzungsplan wird hierzu mi Parallelverfahren mit Deckblatt Nr. 21 geändert. Der zukünftige Geltungsbereich wird aktuell landwirtschaftlich als Acker- und Grünland genutzt. Teilweise wird Bestandsbebauung im Süden in den Bebauungsplan sowie bestehendes Straßenbegleitgehölz miteinbezogen. Der bestehende Bebauungsplan wird teilweise aufgehoben, um die Planung zu ermöglichen.

Die UNB wurde bereits im Rahmen des Verfahrens nach § 13b BauGB beteiligt. Der Bebauungsplan wird nun aber im Regelverfahren aufgestellt. Die UNB wird nun gem. § 4 Abs. 1BauGB am Verfahren beteiligt.

Anmerkungen und Einwände

Schutzgut Fläche

Unter Punkt 1.2.2.1 des Umweltberichts wird dargelegt, wie viel Flächenverbrauch dem Markt nach der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „zusteht". Die Erheblichkeit der Planung auf das Schutzgut Fläche wird als mittel beurteilt. Sinnvoll wäre hier noch, die bisherigen Planungen zusammenzufassen und den gesamten Flächenverbrauch der Gemeinde i. S. d. deutschen Nachhaltigkeitsstrategie zu ermitteln, damit die Gemeinde einen Überblick über die verbrauchten Flächen hat. Dies sollte dann bei jeder Bauleitplanung fortgeschrieben werden.

Abwägung: Es erfolgt eine Zusammenstellung der Flächen seit 2017 und Ergänzung des Umweltberichtes. (Bitte an die Marktverwaltung: Baugebiete mit Größen ergänzen.)

Eingriffsregelung

Die Eingriffsregelung wurde nach dem Leitfaden des StMB von 2021 behandelt.

Ein Teil der Fläche wird nicht bilanziert, da hier bereits Baurecht nach Bebauungsplan „Rogglfing "| besteht. Eingriffe wurden zur damaligen Aufstellung noch nichtbilanziert. Der Bebauungsplan „Rog- glfing I“ wird zudem für die vorliegende Bauleitplanung aufgehoben. Baurecht besteht also zunächst nicht mehr. Aus hiesiger Sicht ist daher zur der gesamte Bereich zu bilanzieren, um einer gerechten Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB nachzukommen.

Abwägung erfolgt auf Ebene des Bebauungsplanes.

Als externe Ausgleichsfläche ist auf dem Bebauungsplan die FINr. 1214/1 dargestellt. Im Umweltbericht werden unter Punkt 1.4.3.2 auch andere FINrn. erwähnt. Auf dem Bebauungsplan sind sämtliche, in Anspruch genommene Flächen des gemeindlichen Ökokontos darzustellen. Sämtliche Abwägung erfolgt auf Ebene des Bebauungsplanes.

Artenschutz

Allgemeiner Artenschutz

Weiterhin (s. Stellungnahme zur bereits erfolgten Beteiligung) ist bei der textlichen Festsetzung 7.1 folgender Passus zu streichen: ,Anderenfalls ist sicher zu stellen, dass keine brütenden Vögel oder andere geschützte Arten betroffen sind (z.B. durchökologische Baubegleitung während der Baufeldräumung)."

Begründung: Die Legalausnahmen des § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG sehen die Gehölzbeseiti- gung mi Zeitraum März-Oktober nur im Ausnahmefall vor. Bei vorausschauender Planung können die Eingriffe in die Gehölzbestände während der Vogelbrutzeit vermieden werden. Ein Abweichen von § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2BNatSchG ist daher nicht zulässig.

Abwägung erfolgt auf Ebene des Bebauungsplanes.

Besonderer Artenschutz

Lt. Planzeichnung muss für die Umsetzung des Bebauungsplanes bestehender Gehölzbestand entlang der Martinskirchener Straße beseitigt werden. Die Allee unterliegt dem Schutz des Art. 16 Abs. 1S. 1 Nr. 5 BayNatSchG. Eine Beseitigung ist grundsätzlich verboten. Es ist daher zu prüfen, ob der Gehölzbestand als gut eingewachsene Grünstruktur erhalten werden kann. Eine erhebliche Beein- trächtigung von Alleen ist nur mit einer Ausnahmegenehmigung der UNB möglich (Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG). Eine Beseitigung der Allee kann aus hiesiger Sicht derzeit nicht in Aussicht gestellt werden. Unter textl. Festsetzung N.r 3.1 wird angegeben, dass Baumbestände gem. RAS-LP 4 und DIN 18920 zu schützen sind. Widersprüchlich ist, dass die bestehenden Gehölze (insb. die Allee) als Fläche mit Pflanzbindung zur Neupflanzung im Bebauungsplan dargestellt sind. Die Allee sowie sämtlicher sonstiger zu erhaltender Baumbestand ist als zu erhaltender Gehölzbestand mi Bebau- ungsplan auszuweisen.

Im Falle von Baumfällungen ist zudem auf die Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbe- stände (insb. §44 Abs. 1N.r 1und 3.i V. m. Abs. 5S. 1Nr.1 und 3BNatSchG) im Umweltbericht einzugehen.

Der Baumbestand liegt außerhalb des Geltungsbereiches und wird vollständig erhalten.

Auf bodenbrütende Arten wird im Umweltbericht nicht eingegangen. Der Geltungsbereich ist zwar flächendeckend von Kulissenwirkung betroffen und daher an sich eher ungeeignet für bodenbrütende Arten. Die Realisierung der Planung führt aber zu einer Ausweitung der Kulissenwirkung auf bisher nicht betroffene Bereiche. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird daher zumindest eine Übersichtsbegehung der Fläche (auch außerhalb der Zeiträume für Erfassung nach methodischen Standards möglich) und Einschätzung des Flächenpotenzials sowie der Auswirkungen der Planung auf bodenbrütende Arten (Kiebitz, Feldlerche) empfohlen.

Die geplante Ausdehnung der Bebauung (in nördlicher Richtung) geht über die derzeit mögliche Bebaubarkeit (in nördlicher Richtung) nicht hinaus, daher ist keine zusätzliche Beeinträchtigung der Kulissenwirkung durch die Planung initiiert. Durch die Bebauung im Osten, Süden und Westen ist die Fläche als Lebensraum (Kulissenwirkung) nicht geeignet. Aus Sicht des Marktes ist durch die geplante Bebauung keine zusätzliche Beeinträchtigung initiiert und eine weitere Überprüfung entbehrlich.

Sonstiges

Begrüßt werden die Wahl insektenfreundlicher Leuchtmittel, der Nistkästen sowie die umfassende Ein- und Durchgrünung des Gebiets, die einen zukünftigen gut eingewachsenen Ortsrand und Ein- bindung in die umgebende Landschaft ermöglichen. Derartige Festsetzungen werden jedoch häufig nicht umgesetzt (s. westlich angrenzend BP „Sportplatzsiedlung I). Die Gemeinde sollte auf die Umsetzung der fehlenden Grünordnung hinwirken, da diese erheblich zum Ortsbild sowie zu einem gesunden Wohnumfeld beitragen.

Der Markt wird die Umsetzung der getroffenen Festsetzungen überprüfen und ggf. die Bauwerber entsprechend auffordern die Festsetzungen umzusetzen. Wir bitten um Zusendung der Abwägungsentscheidung zu den naturschutzfachlichen Belangen.

Die Abwägungsentscheidung wird der Behörde im Weiteren übersandt.

Zeilarn, den 13.09.2023

Manfred Gramer Architekt

Die öffentlichen und privaten Belange der eingegangenen Anregungen, Bedenken und Stellungnahmen wurden gemäß den Beschlussvorschlägen für die Änderung des Flächennutzungsplanes „Deckblatt 21“ abgewogen. Die Beschlussvorschläge zur Änderung des Flächennutzungsplanes „Deckblatt 21“ werden zum Beschluss erhoben.

Der Marktgemeinderat billigt den vorliegenden Entwurf für die Änderung des Flächennutzungsplanes „Deckblatt 21“ des Architekturbüros Gramer in der Fassung vom 21.09.2023 und beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch, sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch.

Abstimmung:  15  :  0

 

  1. Bebauungsplan „Sportplatzsiedlung III“: Abwägung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss;

Anhand der Abwägungstabelle trägt Bürgermeister Thurmeier die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange vor. Anschließend werden die Abwägungen vorgetragen.

Bauleitplanung Markt Wurmannsquick

Bebauungsplan

„Sportplatzsiedlung Rogglfing III“

Abwägungsvorschläge

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Thurmeier,

sehr geehrte Damen und Herren des Marktrates,

zum Bauleitverfahren erhalten Sie zusammenfassend nach Eingang der Stellungnahmen folgende Abwägungsvorschläge zur kommenden Marktratssitzung.

Die Abwägungsvorschläge für den Naturschutz hat nun Herr Breinl formuliert und uns zugeschickt. Diese sind in nachfolgenden Texten eingearbeitet. 

Vom Markt Wurmannsquick wurde am 17.05.2023 an nachfolgende Fachstellen, Gemeinden und Anlieger der Planentwurf mit Begründung verschickt, mit der Bitte um Stellungnahme bis 23.06.2023.

Gleichzeitig erfolgte in der Zeit vom  16.05.2023.bis 23.06.2023 die öffentliche Auslegung.

Von folgenden Fachstellen wurde bis zum vereinbarten Termin schriftlich bestätigt, dass diese keine Einwendungen haben:

Landratsam Rottal-Inn (Tiefbau)

Gemeinde Mitterskirchen

Stadt Eggenfelden

Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten

Polizeiinspektion Eggenfelden

Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

Von folgenden Fachstellen wurden schriftliche Stellungnahmen mit Einwendungen abgegeben:

Landratsamt Rottal-Inn (Kreisbaumeister)

Schreiben KBM Hofer v. 27.07.2023

Gegen die vorgelegte Planung zur Änderung des Bebauungsplans werden grundsätzliche Einwände erhoben.

In den Unterlagen fehlt die Begründung mit Aussagen zum Planungsanlass, zur

Erforderlichkeit der Planung und zur Planungsidee.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass das vereinfachte Verfahren nach § 13 b BauGB

nicht möglich ist.

Abwägungsvorschläge:

Die fehlende Begründung wurde mit Aussagen zum Planungsanlass, zur Erforderlichkeit der Planung und zur Planungsidee mit Teil B ergänzt.

Das Bauleitverfahren wird im Regelverfahren durchgeführt.

Landratsamt Rottal-Inn (Technischer Umweltschutz)

Verweis auf das Schreiben vom 16.05.2022

In zentraler Dorfgebietsmitte befindet sich unmittelbar nördlich der Dorfstraße der landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetrieb mit Rinderhaltung der Fam. Stadler (Dorfstr. 21)

Aufgrund des geringen Abstandes des geplanten Baugebietes zum landwirtschaftlichen Hofgrundstück mit Fahrsilo und Brennholzlager bestehen hier Bedenken. Der Abstand der

Parzelle 18 im Südosten beträgt lediglich 40 m. Es ist nicht auszuschließen, dass auf dem dazwischen liegenden Wiesengrundstück Flnr.20/1 eine Umstellung auf Weidetierhaltung möglich wäre aus der sich zusätzliche Probleme ergeben könnten.

Lt. einem Gespräch mit den Hofbesitzern könnte auch eine Hackschnitzel- oder Stückgutheizung in Frage kommen, die sowohl die Hofstelle als auch die geplante Siedlung mitversorgen könnte. Dies sollte rechtzeitig geprüft werden.

Abwägungsvorschläge:

Lt. Bebauungsplanentwurf wurde für die zur Hofstelle naheliegenden Parzellen 16-19 lt.

Nutzungsschablone MD festgelegt. In den textlichen Festsetzungen wird zusätzlich folgender

Hinweis aufgenommen: Für die Parzellen 16-19 wird besonders auf mögliche schädliche Umwelteinwirkungen durch landwirtschaftliche Geräusche bzw. Gerüche hingewiesen.

Darüber hinaus wurde im Textteil unter Punkt 5 der Hinweis zu Landwirtschaftlichen Immissionen bereits mit aufgenommen, der für das gesamte geplante Baugebiet gilt.

Das Thema Hackschnitzel- bzw. Stückgutheizung wird noch rechtzeitig mit dem Hofbesitzer geklärt.

Abfallwirtschaftsverband Isar-Inn

Der am Ende der Stichstraße eingeplante Wendehammer muss mindestens einen Durchmesser von 18 m aufweisen. Ansonsten können die Parzellen der Stichstraße mangels Wendemöglichkeit von den Abfallsammelfahrzeugen nicht direkt angefahren werden. Die Abfallsammelbehälter müssen dann an der nächsten öffentlich befahrbaren Straße (= Erschließungsstraße/Ringstraße) bereitgestellt werden.

Abwägungsvorschlag:

Im Bebauungsplanentwurf wurde bereits bei Parzelle 2 eine Stellfläche für Mülltonnen

aus den Parzellen 1-2 und 16-19 eingeplant. Die Stichstraße muss deshalb von Abfallsammelfahrzeugen nicht befahren werden.

Deutsche Telekom: Schreiben vom 13.06.2023

Gegen die Planung bestehen keine grundsätzlichen Einwände.

Es wird darauf hingewiesen, dass zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets einer Prüfung vorbehalten ist.

Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor bei Unwirtschaftlichkeit oder einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Einrichtung eines eigenen Netzes zu verzichten.

An Rande des Geltungsbereiches, entlang der Martinskirchener Str. befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandspläne in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit) Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.

Bei positivem Ergebnis der Prüfung wird darauf aufmerksam gemacht, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Baugebiets durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Es wird deshalb beantragt sicherzustellen, dass

  • für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsgebiet die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftig gewidmeten Verkehrswege möglich ist,
  • auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zu Gunsten der Telekom als zu belastende Fläche festgesetzt eingeräumt wird,
  • eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt,
  • die geplanten Verkehrswege nach der Errichtung der Telekommunikationsinfrastruktur in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden,
  • dem Erschließungsträger auferlegt wird, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und bei Bedarf verpflichtet ist, in Abstimmung mit der Telekom im erforderlichen Umfang Flächen für die Aufstellung von oberirdischen Schaltgehäusen auf privaten Grundstücken zur Verfügung zu stellen und diese durch Eintrag einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom im Grundbuch kostenlos zu sichern,
  • das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen beachtet wird.

Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, dass eine Erweiterung der Telekommunikationsinfrastruktur außerhalb des Plangebiets aus wirtschaftlichen Erwägungen auch in oberirdischer Bauweise erfolgen kann.

Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger ist es dringend erforderlich, sich rechtzeitig mit dem zuständigen Ressort in Verbindung setzen.

Es wird darum gebeten schnellstmöglich Informationen zu den vorgesehenen Straßennamen und Hausnummern im geplanten Neubaugebiet zu senden. Diese Angaben sind unbedingt notwendig, um zu gewährleisten, dass ein Kunde rechtzeitig Telekommunikationsprodukte buchen kann. 

Für eine fristgerechte Bereitstellung des Telekommunikations-Anschlusses für den Endkunden ist der Name des bauausführenden Ingenieurbüros mitzuteilen, um den Bauzeitenplan termingerecht abgleichen zu können.

Abwägungsvorschläge:

Die Hinweise und Forderungen der Telekom sind zu beachten.

Die Bauausführung ist mit den zuständigen Stellen der Telekom zu koordinieren. Die Telekom ist an den Spartenbesprechungen zur Erschließung des Baugebiets zu beteiligen.

Straßennamen und Hausnummern werden rechtzeitig mitgeteilt.

Das beigelegte Eckdatenblatt wird rechtzeitig ausgefüllt und zugeschickt.

Bayernwerk Netz GmbH   Schreiben vom 19.06.2023

Die Bayernwerk Netz GmbH weist auf die bereits im Geltungsbereich vorhandenen Stromversorgungsanlagen hin.

Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.

Die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen sind von Bepflanzung freizuhalten.

Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit der Bayernwerk Netz GmbH geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.

Die Hinweise im “Merkblatt über Baumstandorte und elektrische Versorgungsleitungen und Entsorgungsleitungen“, herausgegeben von der Forschungsanstalt für Straßenbau und Verkehrswesen bzw. die DVGW-Richtlinie GW125, sind zu beachten.

Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel und Verteilerschränke erforderlich. Für die Unterbringung dieser Anlagenteile in den öffentlichen Flächen sind die einschlägigen DIN-Vorschriften DIN 1998 zu beachten. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.

Bei der Bayernwerk Netz GmbH dürfen für Kabelanschlüsse nur marktübliche Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Prüfnachweise sind vorzulegen.  Es wird gebeten den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.

Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes müssen die Versorgungseinrichtungen den neuen Verhältnissen angepasst werden (20kV-Kabel- und 0,4-kV-Kabel)

Es wird gebeten, die Kabelverlegearbeiten mit der Durchführung der übrigen Erschließungsmaßnahmen zu koordinieren.

Die Bayernwerk Netz GmbH teilt mit, dass in den Bestandsplänen Kundenkabel für Eigenerzeugungsanlagen nur enthalten sind, sofern der Anlageneigentümer einen Betriebsservicevertrag für sein Kabel mit der Bayernwerk Netz GmbH abgeschlossen hat. Sollte kein Vertragsverhältnis zwischen Anlageneigentümer und der Bayernwerk Netz GmbH vorliegen, sind wir von der Dokumentation und Auskunftspflicht des Kundenkabels freigestellt.

Transformationsstation

Zur elektrischen Erschließung der kommenden Bebauung wird die Errichtung einer neuen Transformationsstation erforderlich. Hierfür bitten wir Sie, eine entsprechende Fläche von ca. 25 qm uns für den Bau und Betrieb einer Transformationsstation in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Verfügung zu stellen. Der Standort sollte im Bereich des neuen Baugebiets eingeplant werden.

(s. Projektplan Standort A rote Fläche)

Abwägungsvorschläge:

Die Hinweise und Forderungen der Bayernwerk Netz GmbH sind zu beachten. Die Bauausführung ist mit den zuständigen Stellen der Bayernwerk Netz GmbH zu koordinieren. Die Bayernwerk Netz GmbH ist an den Spartenbesprechungen zur Erschließung des Baugebiets zu beteiligen. Für die erforderliche Trafostation wird im Bebauungsplan eine Fläche neben der Zufahrtstraße in Parzelle 1 eingeplant.

Wasserwirtschaftsamt Deggendorf: Schreiben vom 23.06.2023

Der Anschluss an die öffentlichen Versorgungsanlagen ist sicherzustellen.

Die Druckspiegel des tertiären Mischgrundwasserkörpers sind bei ~ 435mNHN zu erwarten.

Die Geländehöhen liegen bei ~ 451-456 mNHN. Eingriffe in grundwasserführende Schichten sind nicht zu erwarten. 

Die Festsetzungen zum verpflichtenden Einbau von Zisternen wird begrüßt. Ebenso die Ableitung der häuslichen Abwasser im Trennsystem. Rechtliche Sicherungen und die Erfordernis einer wasserrechtlichen Genehmigung sind zu prüfen und in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt genehmigen zu lassen.

Auf die Gefahr durch Sturzfluten mit flächenhaftem Abfluss von Wasser und Schlamm sowie Erosionen wird aufgrund der leichten Hanglage hingewiesen.

Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf gemäß § 37 WHG nicht zum Nachteil

angrenzender Grundstücke verändert werden.

Abwägungsvorschläge:

Die ausgelisteten Punkte werden zur Kenntnis genommen und beachtet.

Landratsamt Rottal-Inn (Naturschutz)

Rahmenbedingungen

Der Markt Wurmannsquick beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplanes „Sportplatzsiedlung Rogglfing III'. Das Gebiet soll als WA (Allgemeines Wohngebiet) und MD (Dorfgebiet) ausgewiesen werden. Der Flächennutzungsplan wird hierzu im Parallelverfahren mit Deckblatt Nr. 21 geändert. Der zukünftige Geltungsbereich wird aktuell landwirtschaftlich als Acker- und Grünland genutzt. Teilweise wird Bestandsbebauung im Süden in den Bebauungsplan sowie bestehendes Straßenbegleitgehölz miteinbezogen. Der bestehende Bebauungsplan wird teilweise aufgehoben, um die Planung zu ermöglichen.

Die UNB wurde bereits im Rahmen des Verfahrens nach § 13b BauGB beteiligt. Der Bebauungsplan wird nun aber im Regelverfahren aufgestellt. Die UNB wird nun gem. § 4 Abs. 1BauGB am Verfahren beteiligt.

Anmerkungen und Einwände

Schutzgut Fläche

Unter Punkt 1.2.2.1 des Umweltberichts wird dargelegt, wie viel Flächenverbrauch dem Markt nach der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „zusteht". Die Erheblichkeit der Planung auf das Schutzgut Fläche wird als mittel beurteilt. Sinnvoll wäre hier noch, die bisherigen Planungen zusammenzufassen und den gesamten Flächenverbrauch der Gemeinde i. S. d. deutschen Nachhaltigkeitsstrategie zu ermitteln, damit die Gemeinde einen Überblick über die verbrauchten Flächen hat. Dies sollte dann bei jeder Bauleitplanung fortgeschrieben werden.

Abwägung: Es erfolgt eine Zusammenstellung der Flächen seit 2017 und Ergänzung des Umweltberichtes.

Seit 2017 wurden folgende Baugebiete ausgewiesen: 

- Baugebiet Eglsee V (Wohngebiet) mit einem Flächenverbrauch von 0,65ha 

Derzeit beträgt der Verbrauch des Flächenkontingentes 7% inkl. der vorliegenden Planung beträgt der Anteil 26,6%

Derzeit befinden sich in Planung: 

- Baugebiet "Kronwinkel 1“ (Wohngebiet) mit 2,5ha Größe

- Gewerbegebiet Hirschhorn (Gewerbe und Urbanes Gebiet) 12,8ha wobei nur 5,4 ha Neuausweisungen sind

Eingriffsregelung

Die Eingriffsregelung wurde nach dem Leitfaden des StMB von 2021 behandelt.

Ein Teil der Fläche wird nicht bilanziert, da hier bereits Baurecht nach Bebauungsplan „Rogglfing "| besteht. Eingriffe wurden zur damaligen Aufstellung noch nichtbilanziert. Der Bebauungsplan „Rog- glfing I“ wird zudem für die vorliegende Bauleitplanung aufgehoben. Baurecht besteht also zunächst nicht mehr. Aus hiesiger Sicht ist daher der gesamte Bereich zu bilanzieren, um einer gerechten Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB nachzukommen.

Abwägung: Der Markt vertritt die Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde nicht und hält an der bisherigen Eingriffsermittlung fest. Es besteht auf der betroffenen Fläche Baurecht. Die Einbeziehung bzw. erneute Überplanung dieser Fläche erfolgt um eine städtebaulich sinnvolle Gesamtlösung zu erzielen.

Als externe Ausgleichsfläche ist auf dem Bebauungsplan die FINr. 1214/1 dargestellt. Im Umweltbericht werden unter Punkt 1.4.3.2 auch andere FINrn. erwähnt. Auf dem Bebauungsplan sind sämtliche, in Anspruch genommene Flächen des gemeindlichen Ökokontos darzustellen. Sämtliche Ausgleichsflächen die im Umweltbericht genannt wurden sind für die Kompensation des Eingriffes erforderlich. Es wird sofern noch nicht geschehen in den textlichen Festsetzungen entsprechend ergänzt

Artenschutz

Allgemeiner Artenschutz

Weiterhin (s. Stellungnahme zur bereits erfolgten Beteiligung) ist bei der textlichen Festsetzung 7.1 folgender Passus zu streichen: ,Anderenfalls ist sicher zu stellen, dass keine brütenden Vögel oder andere geschützte Arten betroffen sind (z.B. durchökologische Baubegleitung während der Baufeldräumung)."

Begründung: Die Legalausnahmen des § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG sehen die Gehölzbeseiti- gung mi Zeitraum März-Oktober nur im Ausnahmefall vor. Bei vorausschauender Planung können die Eingriffe in die Gehölzbestände während der Vogelbrutzeit vermieden werden. Ein Abweichen von § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2BNatSchG ist daher nicht zulässig.

Der Passus bei textl. Festsetzung 7.1 „Anderenfalls ist sicher zu stellen, dass keine brütenden Vögel oder andere geschützte Arten betroffen sind (z.B. durchökologische Baubegleitung während der Baufeldräumung)."

Besonderer Artenschutz

Lt. Planzeichnung muss für die Umsetzung des Bebauungsplanes bestehender Gehölzbestand ent lang der Martinskirchener Straße beseitigt werden. Die Allee unterliegt dem Schutz des Art. 16 Abs. 1S. 1 Nr. 5 BayNatSchG. Eine Beseitigung ist grundsätzlich verboten. Es ist daher zu prüfen, ob der Gehölzbestand als gut eingewachsene Grünstruktur erhalten werden kann. Eine erhebliche Beeinträchtigung von Alleen ist nur mit einer Ausnahmegenehmigung der UNB möglich (Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG). Eine Beseitigung der Allee kann aus hiesiger Sicht derzeit nicht in Aussicht gestellt werden. Unter textl. Festsetzung N.r 3.1 wird angegeben, dass Baumbestände gem. RAS-LP 4 und DIN 18920 zu schützen sind. Widersprüchlich ist, dass die bestehenden Gehölze (insb. die Allee) als Fläche mit Pflanzbindung zur Neupflanzung im Bebauungsplan dargestellt sind. Die Allee sowie sämtlicher sonstiger zu erhaltender Baumbestand ist als zu erhaltender Gehölzbestand mi Bebauungsplan auszuweisen.

Im Falle von Baumfällungen ist zudem auf die Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbe- stände (insb. §44 Abs. 1N.r 1und 3.i V. m. Abs. 5S. 1Nr.1 und 3BNatSchG) im Umweltbericht einzugehen.

Der Baumbestand liegt außerhalb des Geltungsbereiches und wird vollständig erhalten.

Auf bodenbrütende Arten wird im Umweltbericht nicht eingegangen. Der Geltungsbereich ist zwar flächendeckend von Kulissenwirkung betroffen und daher an sich eher ungeeignet für bodenbrütende Arten. Die Realisierung der Planung führt aber zu einer Ausweitung der Kulissenwirkung auf bisher nicht betroffene Bereiche. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird daher zumindest eine Übersichtsbegehung der Fläche (auch außerhalb der Zeiträume für Erfassung nach methodischen Standards möglich) und Einschätzung des Flächenpotenzials sowie der Auswirkungen der Planung auf bodenbrütende Arten (Kiebitz, Feldlerche) empfohlen.

Die geplante Ausdehnung der Bebauung (in nördlicher Richtung) geht über die derzeit mögliche Bebaubarkeit (in nördlicher Richtung) nicht hinaus, daher ist keine zusätzliche Beeinträchtigung der Kulissenwirkung durch die Planung initiiert. Durch die Bebauung im Osten, Süden und Westen ist die Fläche als Lebensraum (Kulissenwirkung) nicht geeignet. Aus Sicht des Marktes ist durch die geplante Bebauung keine zusätzliche Beeinträchtigung initiiert und eine weitere Überprüfung entbehrlich.

Sonstiges

Begrüßt werden die Wahl insektenfreundlicher Leuchtmittel, der Nistkästen sowie die umfassende Ein- und Durchgrünung des Gebiets, die einen zukünftigen gut eingewachsenen Ortsrand und Ein- bindung in die umgebende Landschaft ermöglichen. Derartige Festsetzungen werden jedoch häufig nicht umgesetzt (s. westlich angrenzend BP „Sportplatzsiedlung I). Die Gemeinde sollte auf die Um- setzung der fehlenden Grünordnung hinwirken, da diese erheblich zum Ortsbild sowie zu einem ge- sunden Wohnumfeld beitragen.

Der Markt wird die Umsetzung der getroffenen Festsetzungen überprüfen und ggf. die Bauwerber entsprechend auffordern die Festsetzungen umzusetzen.

Wir bitten um Zusendung der Abwägungsentscheidung zu den naturschutzfachlichen Belangen.

Die Abwägungsentscheidung wird der Behörde im Weiteren übersandt.

Zeilarn, den 13.09.2023

Manfred Gramer Architekt

Die öffentlichen und privaten Belange der eingegangenen Anregungen, Bedenken und Stellungnahmen wurden gemäß den Beschlussvorschlägen zum Bebauungsplan „Sportplatzsiedlung III“ abgewogen. Die Beschlussvorschläge zum Bebauungsplan „Sportplatzsiedlung III“ werden zum Beschluss erhoben.

Der Marktgemeinderat billigt den vorliegenden Entwurf für die Änderung des Bebauungsplanes „Sportplatzsiedlung III“ des Architekturbüros Gramer in der Fassung vom 21.09.2023 und beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch , sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch.

Abstimmung:  15  :  0

 

  1. Bebauungsplan „Sportplatzsiedlung Teilaufhebung“: Abwägung, Satzungsbeschluss;

Anhand der Abwägungstabelle trägt Bürgermeister Thurmeier die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange vor. Anschließend werden die Abwägungen vorgetragen.

Bauleitplanung Markt Wurmannsquick

Aufhebung Teilbereich Bebauungsplan

„Sportplatzsiedlung“ der ehemaligen Gemeinde Rogglfing“

Abwägungsvorschläge

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Thurmeier,

sehr geehrte Damen und Herren des Marktrates,

zum Bauleitverfahren erhalten Sie zusammenfassend nach Eingang der Stellungnahmen folgende Abwägungsvorschläge zur kommenden Marktratssitzung:

Vom Markt Wurmannsquick wurde am 17.05.2023 an nachfolgende Fachstellen, Gemeinden und Anlieger der Planentwurf mit Begründung verschickt, mit der Bitte um Stellungnahme bis 23.06.2023.

Gleichzeitig erfolgte in der Zeit vom 30.05.2023.bis 30.06.2023 die öffentliche Auslegung.

Von folgenden Fachstellen wurde bis zum vereinbarten Termin schriftlich bestätigt, dass diese keine Einwendungen haben:

Landratsamt Rottal-Inn -Tiefbau

Landratsamt Rottal-Inn -Technische Abteilung

Landratsamt Rottat-Inn- Kreisbaumeister

Landratsamt Rottal-Inn- Umwelt und Natur

Gemeinde Mitterskirchen

Stadt Eggenfelden

Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten

Polizeiinspektion Eggenfelden

Wasserwirtschaftsamt Deggendorf

Abfallwirtschaftsamt Isar-Inn

Abwägungsvorschlag:

Die Schreiben werden zur Kenntnis genommen

Zeilarn, den 13.09.2023

Manfred Gramer Architekt

Die öffentlichen und privaten Belange der eingegangenen Anregungen, Bedenken und Stellungnahmen wurden gemäß den Beschlussvorschlägen zur Teilaufhebung des Bebauungsplans „Sportplatzsiedlung“ abgewogen. Die Beschlussvorschläge zur Teilaufhebung des Bebauungsplans „Sportplatzsiedlung“ werden zum Beschluss erhoben.

Abstimmung:  15  :  0

Der Marktgemeinderat billigt die Teilaufhebung des Bebauungsplans „Sportplatzsiedlung““ nach öffentlicher Auslegung sowie Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach Maßgabe der abgewogenen Hinweise und Anregungen, wie in den Beschlussvorschlägen zum Tagesordnungspunkt 6 dargestellt.

Abstimmung:  15  :  0

Der Marktgemeinderat beschließt die Teilaufhebung des Bebauungsplans „Sportplatzsiedlung“ als Satzung.

Abstimmung:  15  :  0

Vor Bekanntmachung des Inkrafttretens der Teilaufhebung des Bebauungsplans „Sportplatzsiedlung“ sind die Hinweise durch Text entsprechend dem Beschlussvorschlag sowie die Begründung entsprechend dem Beschlussvorschlag zu ergänzen.

 

  1. Gewerbegebiet Hirschhorn Flächennutzungsplanänderung Deckblatt 24: Abwägungs- und Feststellungsbeschluss;

Anhand der Abwägungstabelle trägt Bürgermeister Thurmeier die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange vor. Anschließend werden die Abwägungen vorgetragen.

Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligte Träger öffentlicher Belange, mit Stellungnahme

 

 

 

 

 

01. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landau a.d.Isar-Pfarrkirchen Schreiben vom 04.09.2023

 

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

In Hinterholzen 1 befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Tierhaltung. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung dieses Betriebes und dessen zukünftige Weiterentwicklung muss langfristig gewährleistet bleiben.

 

Gez. Martin Fleischmann

 

 

 

 

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Seitens des Marktes als auch seitens der Fachstellen (technischer Umweltschutz) wurden hierzu keine Bedenken geäußert, weshalb der Markt von keiner Beeinträchtigung des genannten Betriebes durch die Planung ausgeht. Es ist keine Änderung der Planunterlagen erforderlich.

02. Landratsamt Rottal-Inn Kreisbaumeister Sachgebiet 4.1 Mail vom 23.08.2023

 

Gegen die Planungen zur Änderung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt 24 werden keine Einwände erhoben.

 

Gez. Peter Hofer

 

 

 

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen, es ist keine Änderung der Planunterlagen erforderlich.

03. Landratsamt Rottal-Inn Technischer Umweltschutz Mail vom 21.08.2023

 

Von Seiten des techn. Umweltschutzes werden keine Einwendungen erhoben.

 

Manuel Brunner

 

 

 

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen, es ist keine Änderung der Planunterlagen erforderlich.

04. Staatliches Bauamt Passau Servicestelle Pfarrkirchen Schreiben vom 24.08.2023

 

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die ohne Zustimmung, Befreiung o.ä. der Fachbehörde in der Abwägung nicht überwunden werden können (bitte alle drei Rubriken ausfüllen)

 

1. Einwendung:

Schallimmissionsschutz

 

Das schallschutztechnische Gutachten berücksichtigt nur die Geräuschentwicklung aufgrund der Gewerbebetriebe, nicht jedoch die Lärmemissionen der angrenzenden Bundesstraße 588.

Für den auf das Jahr 2038 hochgerechneten Verkehrslärm der B 588 sind sowohl im GE als auch im MU die Lärmgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) einzuhalten. Dies ist v.a. im Hinblick auf Betriebsleiterwohnungen (GE) und Wohngebäude (MU) zu beachten und nachzuweisen. Das Lärmgutachten ist dementsprechend anzupassen.

 

Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o.g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstandes und des Zeitrahmens:

Falls die B 588 zwischen Eggenfelden und Hirschhorn 3-spurig ausgebaut werden würde, sind verschiedene Zufahrten / Kreuzungen zu schließen oder höhenfrei auszubauen und ein Ersatzwegenetz zu errichten. Auch die Kreuzung auf Höhe des Baugebietes GE Hirschhorn wäre von der Schließung betroffen. Die Erschließung des GE müsste dann über die Kreuzung Hirschhorn oder die höhenfreie Kreuzung Hetzenberg erfolgen.

 

Gez. Dr. Susanne Schmidhuber

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen, es wird auf die konkrete
Abwägung im Rahmen des Bebauungsplanes „GE Hirschhorn“ verwiesen. Es ist keine Änderung der Planunterlagen erforderlich.

05. Regierung von Niederbayern Schreiben vom 24.08.2023

 

Der Markt Wurmannsquick plant die Änderung des Flächennutzugsplanes mit Deckblatt Nr. 24, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung eines bestehenden Gewerbegebietes sowie die Ausweisung eines urbanen Gebietes zu schaffen.

Die Darlegung des Bedarfs für neue Gewerbeflächen wird nach wir vor kritisch gesehen, da sich in den Planunterlagen zwar mit dem Schutzgut Fläche auseinandergesetzt, allerdings nicht im Detail auf die noch im Flächennutzungsplan bereits dargestellten Gewerbeflächen eingegangen wird. Es wird lediglich pauschal die Aussage getroffen, dass diese nicht zur Verfügung stehen. Zu einer möglichen Aktivierungsstrategie dieser Flächen wird keine Aussage getroffen. Da die Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes aber durchaus als sinnvoll erachtet wird, liegt noch kein Zielwiderspruch vor und das Vorhaben entspricht noch den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung.

Hinweis:

Wir bitten darum, uns zur Pflege der Planzentrale und des Rauminformationssystems nach Inkrafttreten von Bauleitplänen bzw. städtebaulichen Satzungen eine Endausfertigung sowohl auf Papier als auch in digitaler Form mit Angabe des Rechtskräftigkeitsdatums zukommen zu lassen. Wir verweisen hierbei auf unser Schreiben „Mitteilung rechtskräftig gewordener Bauleitpläne und städtebaulicher Satzungen“ vom 08.12.2021. Besten Dank für Ihre Unterstützung.

 

Gez. Bauer

 

 

 

Der Bedarf für das geplante Gewerbegebiet ergibt sich zum einen aus den Erweiterungsabsichten ortsansässiger Betriebe (HFH Präzisionsmechanik, Erdarbeiten Laibinger). Außerdem haben sich bereits zwei mittelständische Firmen (auf den Parzellen 1, 2 und 3 …. siehe BPL „GE Hirschhorn“)  für eine Neuansiedlung entschieden. Lediglich die Parzellen 6 derzeit noch nicht konkret vergeben, hier gibt es jedoch zahlreiche Interessenten.

 

Die derzeit im FNP noch ausgewiesen Gewerbefläche /Flurnummer 406 wurde nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgenommen, weil ein Erwerb dieser Fläche nicht möglich war. Der Markt wird künftig sukzessive die Aktivierung vorhandener Baulandpotentiale, durch regelmäßiges Anschreiben der Grundstückseigentümer, umsetzen. 

 

Sämtliche Bauleitpläne werden der Regierung nach Inkrafttreten zugesendet.

06. Untere Naturschutzbehörde Schreiben vom 23.08.2023

 

Der Antrag wurde naturschutzfachlich geprüft. Dem Vorhaben stehen keine grundsätzlichen Belange des Naturschutzes entgegen.

 

Gez. Josef Mayerhofer

 

 

 

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen, es ist keine Änderung der Planunterlagen erforderlich.

07. Polizeiinspektion Eggenfelden Schreiben vom 17.08.2023

 

Keine Äußerung

 

Gez. Geier

 

 

 

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen, es ist keine Änderung der Planunterlagen erforderlich.

08. Abfallwirtschaftsverband Mail vom 23.08.2023

 

Von Seiten des Abfallwirtschaftsverbandes Isar-Inn bestehen keine Einwendungen.

 

Bei weiteren Fragen sind wir gerne für Sie da.

 

Gez. Katarina Schreiber

 

 

 

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen, es ist keine Änderung der Planunterlagen erforderlich.

09. Landratsamt Rottal-Inn Fachbereiche Baugenehmigung, Bauleitplanung, Denkmalschutz Schreiben vom 04.09.2023

 

Seitens der Technischen Abteilung, der Tiefbauabteilung, des Technischen Umweltschutzes und des Fachreferenten für Naturschutz werden keine Einwendungen erhoben.

 

Gez. Mayer

 

 

 

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen, es ist keine Änderung der Planunterlagen erforderlich.

10. Telekom  Mail vom 14.09.2023

Sehr geehrter Herr Irregen,

 

unsere Stellungnahme vom 17.05.2023 gilt unverändert weiter.

 

Um unsere Termine und Systeme zu pflegen und eine Planung und Berechnung der Wirtschaftlichkeit für Ihr Neubaugebiet und folglich auch die richtige Produktauswahl für unsere Kunden sicherzustellen, bitten wir Sie die beigefügte Anlage „Eckdaten zum Neubaugebiet“, auch wenn noch nicht alle Daten bekannt sind, baldmöglichst an uns zurück zu senden bzw. an den Vorhabensträger weiterzuleiten.

 

Vielen Dank

 

Mit freundlichen Grüßen

Elke Meierbeck

DEUTSCHE TELEKOM TECHNIK GMBH

 

 

 

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen, es ist keine Änderung der Planunterlagen erforderlich. Es erfolgt eine rechtzeitige Koordinierung der Spartenträger.

11. Stadt Eggenfelden per mail vom 19.09.2023 (Tanja Haas)

 

Sehr geehrter Herr Irregen,

sehr geehrte Damen und Herren,

 

der Bau- und Umweltausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 19.09.2023 mit nachstehenden Bauleitplanverfahren befasst:

Es wurde jeweils beschlossen keine Einwände zu erheben. Sofern gewünscht, wird die einschlägige Beschlussausfertigung übersandt.

 

12. Johannes Biederberger, Steinbach 16, 84329 Wurmannsquick Schreiben vom 14.09.2023

 

Zu Punkt 11.1 Ableitung der Niederschläge in Vorfluter

Wird die Drosselablaufmenge der Vorfluter in den kleinen Graben geleitet?

Sollte dies der Fall sein wird durch die Bodenversiegelung die Wassermenge trotz der gedrosselten Ablaufmenge deutlich erhöht sein, weil ja weniger versickern kann.

 

Zu Punkt 2 Bepflanzung

Es wäre Wünschenswert keine hochwachsenden Bäume zu pflanzen, da auch Erlen eine Beschattung hervorrufen, die bei 3 maligem Heu machen von Nachteil wäre. Lieber wäre uns eine Hecke.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen, es ist keine Änderung der Planunterlagen erforderlich.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen, eine detaillierte Abwägung erfolgt auf Ebene des Bebauungsplanes. Es sind keine Änderungen der Planunterlagen erforderlich.

 

Die öffentlichen und privaten Belange der eingegangenen Anregungen, Bedenken und Stellungnahmen wurden gemäß den Beschlussvorschlägen zum Flächennutzungsplan Deckblatt 24 abgewogen. Die Beschlussvorschläge zum Flächennutzungsplan Deckblatt 24 werden zum Beschluss erhoben.

Abstimmung:  15  :  0

Der Marktgemeinderat billigt die 24. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Wurmannsquick nach öffentlicher Auslegung sowie Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach Maßgabe der abgewogenen Hinweise und Anregungen, wie in den Beschlussvorschlägen zum Tagesordnungspunkt 7 dargestellt.

Abstimmung:  15  :  0

Der Marktgemeinderat beschließt die Feststellung der 24. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Wurmannsquick.

Abstimmung:  15  :  0

 

  1. Gewerbegebiet Hirschhorn Bebauungsplan: Abwägungs- und Satzungsbeschluss;

Anhand der Abwägungstabelle trägt Bürgermeister Thurmeier die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange vor. Anschließend werden die Abwägungen vorgetragen.

Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligte Träger öffentlicher Belange, mit Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

01. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landau a.d.Isar-Pfarrkirchen Schreiben vom 04.09.2023

 

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

In Hinterholzen 1 befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Tierhaltung. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung dieses Betriebes und dessen zukünftige Weiterentwicklung muss langfristig gewährleistet bleiben.

 

Gez. Martin Fleischmann

 

 

 

 

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Seitens des Marktes als auch seitens der Fachstellen (technischer Umweltschutz) wurden hierzu keine Bedenken geäußert, deshalb der Markt von keiner Beeinträchtigung des genannten Betriebes durch die Planung aus. Es ist keine Änderung der Planunterlagen erforderlich.

02. Landratsamt Rottal-Inn Kreisbaumeister Sachgebiet 4.1 Schreiben vom 23.08.2023

 

Gegen die vorgelegte Planung zur Neuaufstellung des Bebauungsplans Gewerbegebiet und urbanes Gebiet Hirschhorn werden keine grundsätzlichen Einwände erhoben.

Durch die erfolgte Klarstellung wird jetzt offensichtlich ein neuer Bebauungsplan aufgestellt. Zusätzlich gibt es auch noch die Bebauungspläne „GE Hirschhorn“ und „1. Erweiterung GE Hirsch-horn“, welche von dem neuen Bebauungsplan überdeckt werden. Um hier für die notwendige rechtliche Klarheit zu sorgen, müssen beide Bebauungspläne in separaten Verfahren aufgehoben werden.

Der Anschluß der Flächen südwestlich des Bruckfeldweges an das Plangebiet wird weiterhin städtebaulich sehr kritisch gesehen. Hier erfolgt lediglich durch ein kurzes Straßenstück eine Verbindung zum restlichen Plangebiet, so daß dieser Bereich als städtebaulich isoliert anzusehen ist.

Im Plan sollten die Nutzungsschablonen noch um das Maß der baulichen Nutzung GRZ ergänzt werden. So ergibt sich eine bessere Handhabbarkeit des Planes, da er dann alle relevanten Informationen enthält.

 

Gez. Peter Hofer

 

 

 

 

 

 

 

Die Bebauungspläne „1.Erweiterung GE Hirschhorn“ und „GE Hirschhorn“ werden aufgehoben.

 

 

 

Die straßenmäßige Erschließung des genannten Bereiches ist derzeit noch nicht optimal ausgebaut, im Bestand funktioniert diese Erschließung aber derzeit.  Die Straße soll Zug um Zug ausgebaut werden, wenn ein Grundstückserwerb möglich ist. Städtebaulich betrachtet wäre eine kompakte und sukzessive Entwicklung von Nord nach Süd wünschenswert, es stehen jedoch dem Markt die gewünschten Grundstücke nicht zur Verfügung. Für den genannten Bereich liegt außerdem eine konkrete Erweiterungsabsicht des Betriebes Kämpfl vor für den eine betriebliche Anbindung an den Bestand erforderlich ist.

03. Landratsamt Rottal-Inn Technischer Umweltschutz Mail vom 21.08.2023

 

Von Seiten des techn. Umweltschutzes werden keine Einwendungen erhoben.

 

Manuel Brunner

 

 

 

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen, es ist keine Änderung der Planunterlagen erforderlich.

04. Staatliches Bauamt Passau Servicestelle Pfarrkirchen Schreiben vom 23.08.2023

 

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die ohne Zustimmung, Befreiung o.ä. der Fachbehörde in der Abwägung nicht überwunden werden können (bitte alle drei Rubriken ausfüllen)

 

1. Einwendung:

a) Schallimmissionsschutz

Das schallschutztechnische Gutachten berücksichtigt nur die Geräuschentwicklung aufgrund der Gewerbebetriebe, nicht jedoch die Lärmemissionen der angrenzenden Bundesstraße 588.

Für den auf das Jahr 2038 hochgerechneten Verkehrslärm der B 588 sind sowohl im GE als auch im MU die Lärmgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) einzuhalten. Dies ist v.a. im Hinblick auf Betriebsleiterwohnungen (GE) und Wohngebäude (MU) zu beachten und nachzuweisen. Das Lärmgutachten ist dementsprechend anzupassen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b) Entwässerung

Der B 588 und deren Nebenanlagen (Gräben, Mulden, Einlaufschächte, etc.) dürfen keine Dach-, Haus- oder Oberflächenwasser aus dem GE und dem MU zugeleitet werden. Dies ist in die Begründung des Bebauungsplans mit aufzunehmen.

 

2. Rechtsgrundlage:

BImSchG; FStrG

 

Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o.g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstandes und des Zeitrahmens:

Falls die B 588 zwischen Eggenfelden und Hirschhorn 3-spurig ausgebaut werden würde, sind verschiedene Zufahrten / Kreuzungen zu schließen oder höhenfrei auszubauen und ein Ersatzwegenetz zu errichten. Auch die Kreuzung auf Höhe des Baugebietes GE Hirschhorn wäre von der Schließung betroffen. Die Erschließung des GE müsste dann über die Kreuzung Hirschhorn oder die höhenfreie Kreuzung Hetzenberg erfolgen.

 

Gez. Dr. Susanne Schmidhuber

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Überschlägige Verkehrslärmberechnungen des Landratsamtes Rottal-Inn kommen zu dem Ergebnis, dass innerhalb des Plangebietes zwar die Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005-1 voraussichtlich überschritten werden, die Immissionsgrenzwerte der Verkehrs­lärm­­schutzverordnung (16. BImSchV) jedoch eingehalten werden können (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Rottal-Inn – Technischer Umweltschutz – vom 17.05.2023). Eine Anpassung des Lärmgutachtens ist somit nicht erforderlich.

 

Beim Bau und bei der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen ist die 16. BImSchV mit den dort festgelegten Immissionsgrenzwer­ten als rechtsverbindlich zu beachten. Diese Immissionsgrenz­werte liegen in der Regel um 4 dB(A) höher als die im Rahmen der Bauleitplanung für die jeweilige Nutzungsart anzustreben­den Orientierungs­werte des Beiblatts 1 zur DIN 18005-1.

 

Somit stuft der Gesetzgeber beim Neubau von öffentlichen Straßen- oder Schienen­ver­kehrswegen Geräuschsituationen als zumutbar ein, in denen Beurtei­lungspegel bis hin zu den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV auftreten, sodass der indirekte Rückschluss gezogen werden kann, dass bei einer Einhaltung dieser Immis­sionsgrenz­werte auch an den maßgeblichen Immissionsorten neu geplanter schutzbe­dürftiger Nutzun­gen gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet sind. Weitere Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärmimmissionen sind somit nicht zwingend erforderlich.

 

 

 

 

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen und in den weiterführenden Planungen berücksichtigt.

 

 

 

 

 

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.

05. Regierung von Niederbayern Schreiben vom 24.08.2023

 

Der Markt Wurmannsquick beabsichtigt die Änderung des Bebauungsplanes „1. Erweiterung GE Hirschhorn“ mit Deckblatt Nr. 1, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung eines bestehenden Gewerbegebietes sowie die Ausweisung eines urbanen Gebietes zu schaffen. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren angepasst.

Die Darlegung des Bedarfs für neue Gewerbeflächen wird nach wir vor kritisch gesehen, da sich in den Planunterlagen zwar mit dem Schutzgut Fläche auseinandergesetzt, allerdings nicht im Detail auf die noch im Flächennutzungsplan bereits dargestellten Gewerbeflächen eingegangen wird. Es wird lediglich pauschal die Aussage getroffen, dass diese nicht zur Verfügung stehen. Zu einer möglichen Aktivierungsstrategie dieser Flächen wird keine Aussage getroffen. Da die Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes aber durchaus als sinnvoll erachtet wird, liegt noch kein Zielwiderspruch vor und das Vorhaben entspricht noch den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung.

 

Hinweis:

Wir bitten darum, uns zur Pflege der Planzentrale und des Rauminformationssystems nach Inkrafttreten von Bauleitplänen bzw. städtebaulichen Satzungen eine Endausfertigung sowohl auf Papier als auch in digitaler Form mit Angabe des Rechtskräftigkeitsdatums zukommen zu

lassen. Wir verweisen hierbei auf unser Schreiben „Mitteilung rechtskräftig gewordener Bauleitpläne und städtebaulicher Satzungen“ vom 08.12.2021. Besten Dank für Ihre Unterstützung.

 

Gez. Bauer

 

 

 

Der Bedarf für das geplante Gewerbegebiet ergibt sich zum einen aus den Erweiterungsabsichten ortsansässiger Betriebe (HFH Präzisionsmechanik, Erdarbeiten Laibinger). Außerdem haben sich bereits zwei mittelständische Firmen auf den Parzellen 1, 2 und 3 für eine Neuansiedlung entschieden. Lediglich die Parzellen 6 derzeit noch nicht konkret vergeben, hier gibt es jedoch zahlreiche Interessenten.

 

Die derzeit im FNP noch ausgewiesen Gewerbefläche /Flurnummer 406 wurde nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgenommen, weil ein Erwerb dieser Fläche nicht möglich war. Der Markt wird künftig sukzessive die Aktivierung vorhandener Baulandpotentiale, durch regelmäßiges Anschreiben der Grundstückseigentümer, umsetzen. 

 

 

 

 

 

 

Sämtliche Bauleitpläne werden der Regierung nach Inkrafttreten zugesendet.

06. Untere Naturschutzbehörde Schreiben vom 23.08.2023

 

Der Antrag wurde naturschutzfachlich geprüft. Dem Vorhaben stehen keine grundsätzlichen Belange des Naturschutzes entgegen.

 

Gez. Josef Mayerhofer

 

 

 

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen, es ist keine Änderung der Planunterlagen erforderlich.

07. Polizeiinspektion Eggenfelden Schreiben vom 17.08.2023

 

Keine Äußerung

 

Gez. Geier

 

 

 

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen, es ist keine Änderung der Planunterlagen erforderlich.

08. Abfallwirtschaftsverband Mail vom 22.08.2023

 

Von Seiten des Abfallwirtschaftsverbandes Isar-Inn bestehen keine Einwendungen.

 

Hinweis:

Wir bitten lediglich darauf zu achten, dass die im Plan vorgesehene Müllsammelstelle ohne Behinderung von den Abfallsammelfahrzeugen angefahren werden kann.

Der Standort des links neben der Sammelstelle eingezeichneten Straßenbaumes sollte diesbezüglich überprüft werden.

 

Bei weiteren Fragen sind wir gerne für Sie da.

 

Gez. Katarina Schreiber

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Straßenraum ist großzügig, so dass der geplante Baum aus Sicht des Marktes kein Hindernis darstellt.

09. Telekom  Mail vom 14.09.2023

Sehr geehrter Herr Irregen,

 

unsere Stellungnahme vom 17.05.2023 gilt unverändert weiter.

 

Um unsere Termine und Systeme zu pflegen und eine Planung und Berechnung der Wirtschaftlichkeit für Ihr Neubaugebiet und folglich auch die richtige Produktauswahl für unsere Kunden sicherzustellen, bitten wir Sie die beigefügte Anlage „Eckdaten zum Neubaugebiet“, auch wenn noch nicht alle Daten bekannt sind, baldmöglichst an uns zurück zu senden bzw. an den Vorhabensträger weiterzuleiten.

 

Vielen Dank

 

Mit freundlichen Grüßen

Elke Meierbeck

DEUTSCHE TELEKOM TECHNIK GMBH

 

 

 

 

 

 

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen, es ist keine Änderung der Planunterlagen erforderlich. Es erfolgt eine rechtzeitige Koordinierung der Spartenträger.

10. Amt für ländliche Entwicklung per mail vom 18.09.2023

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu den von Ihnen dem ALE vorgelegten Änderungen der F- sowie B-Pläne nimmt das Amt wie folgt Stellung:

 

B-Plan „Gewerbegebiet und Urbanes Gebiet Hirschhorn“:

 

Der Bebauungsplan beinhaltest textliche und planliche Festsetzungen zu Gestaltung und Versiegelung. Da hier die Versiegelung zumindest auf 80% der Fläche begrenzt wird, ist hier ein Flächensparansatz erkennbar.

Der Hinweis, dass eine verbindliche Festsetzung bezüglich Insektenschonendem Licht empfohlen wird, wird hier ausreichen.

 

Zusätzlich sollten folgende Festsetzungen aufgenommen werden:

Einfriedungen:

Wir empfehlen folgenden Zusatz:+

„Einfriedungen sind so zu gestalten, dass sie für Kleintiere (z.B. Igel) kein Hindernis darstellen.“ Da auch eine Ausführung ohne Sockel eine Barriere darstellen kann, ist der ein Sockelverbot hier nicht ausreichend.

 

Es wird dringend empfohlen ein Verbot von sog. Steingärten festzusetzen.

 

Klima- uns Artenschutz:

Zur Minimierung des Eingriffs in den Naturhaushalt (Lichtverschmutzung) und zum Klimaschutz (Energieeinsparung) empfehlen wir in den Bebauungsplan als verbindliche Festsetzung aufzunehmen, dass bei allen Formen der Außenbeleuchtung insektenfreundliches Licht zu verwenden ist und die Außenbeleuchtung auf das notwendige Maß zur Sicherung der Verkehrs- und Erschließungswege zu beschränken ist. Eine reine „Design-Beleuchtung“ als Fassadengestaltungselement sollte deutlich untersagt werden.

Auch bei den Werbeanlagen sollten deutliche Festsetzungen in bezügl. Energieeinsparung und Insektenschutz getroffen werden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Ines AltmannSachgebietsleiterin Land- und Dorfentwicklung

Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern


11. Johannes Biederberger, Steinbach 16, 84329 Wurmannsquick Schreiben vom 14.09.2023

 

1.       Zu Punkt 11.1 Ableitung der Niederschläge in Vorfluter

Wird die Drosselablaufmenge der Vorfluter in den kleinen Graben geleitet?

Sollte dies der Fall sein wird durch die Bodenversiegelung die Wassermenge trotz der gedrosselten Ablaufmenge deutlich erhöht sein, weil ja weniger versickern kann.

 

2.       Zu Punkt 2 Bepflanzung

            Es wäre Wünschenswert keine hochwachsenden Bäume zu           

            pflanzen, da auch Erlen eine Beschattung hervorrufen, die bei 3  

            maligem Heu machen von Nachteil wäre. Lieber wäre uns eine  

            Hecke

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen, es ist keine Änderung der Planunterlagen erforderlich.

 

 

 

 

 

 

 

Eine entsprechende Festsetzung ist bereit in den textlichen Festsetzungen unter Pkt. 12.1 enthalten.

 

 

 

Eine entsprechende Festsetzung ist bereit in den textlichen Festsetzungen unter Pkt. 8.2.3 enthalten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eine entsprechende Festsetzung ist bereit in den textlichen Festsetzungen unter Pkt. 9.1 enthalten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu 1.) Die Dimensionierung der Anlage ist so geplant, dass nicht mehr Niederschlagswasser in den Vorfluter einläuft als dies natürlicherweise von der jeweiligen Fläche abfließen würde. Dies erfolgt durch ein entsprechend großes Rückhaltevolumen in Kombination mit einer relativ kleinen Drosselablaufmenge. Eine Verschärfung von Hochwasser ist dadurch nicht gegeben.  

 

Zu 2.) Es ist eine sehr offene Bepflanzung mit hauptsächlich Erlen geplant. Diese haben eine sehr lichtdurchlässige Krone und halten die erforderlichen Abstände zu landwirtschaftlichen Flächen gem. AGBGB ein.

 

12. Stadt Eggenfelden per mail vom 19.09.2023 (Tanja Haas)

 

Sehr geehrter Herr Irregen,

sehr geehrte Damen und Herren,

 

der Bau- und Umweltausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 19.09.2023 mit nachstehenden Bauleitplanverfahren befasst:

Es wurde jeweils beschlossen keine Einwände zu erheben. Sofern gewünscht, wird die einschlägige Beschlussausfertigung übersandt.

 

 

 

 

 

 

 

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen, es ist keine Änderung der Planunterlagen erforderlich.

Die öffentlichen und privaten Belange der eingegangenen Anregungen, Bedenken und Stellungnahmen wurden gemäß den Beschlussvorschlägen zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Hirschhorn 1. Erweiterung“ abgewogen. Die Beschlussvorschläge zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Hirschhorn 1. Erweiterung“ werden zum Beschluss erhoben.

Abstimmung:  15  :  0

Der Marktgemeinderat billigt den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Hirschhorn 1. Erweiterung““ nach öffentlicher Auslegung sowie Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach Maßgabe der abgewogenen Hinweise und Anregungen, wie in den Beschlussvorschlägen zum Tagesordnungspunkt 8 dargestellt.

Abstimmung:  15  :  0

Der Marktgemeinderat beschließt den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Hirschhorn 1. Erweiterung“ als Satzung.

Abstimmung:  15  :  0

Vor Bekanntmachung des Inkrafttretens des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Hirschhorn 1. Erweiterung“ sind die Hinweise durch Text entsprechend dem Beschlussvorschlag sowie die Begründung entsprechend dem Beschlussvorschlag zu ergänzen.

 

  1. Markt Tann: Stellungnahme, Änderung Flächennutzungsplan und Bebauungsplan „SO PV Ritzing“;

Der Markt Tann bittet um eine Stellungnahme zur Flächennutzungsplanänderung und zum Bebauungsplan „SO PV Ritzing“.

Der Marktgemeinderat beschließt: Zur vorliegenden Änderung

wird keine Stellungnahme abgegeben.

Abstimmung:  15  :  0

 

  1. Gemeinde Zeilarn: Stellungnahme, Bebauungsplan „SO Solarpark Bildsberg“;

Die Gemeinde Zeilarn bittet um eine Stellungnahme zum Bebauungsplan „SO Solarpark Bildsberg“.

Der Marktgemeinderat beschließt: Zur vorliegenden Änderung

wird keine Stellungnahme abgegeben.

Abstimmung:  15  :  0

 

  1. XXX: Bauantrag;

XXX, stellt einen Bauantrag für einen Neubau einer landwirtschaftlichen Rundbogenhalle auf seinem Grundstück Fl.-Nr. 728 Gem. Rogglfing. 

Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Antrag wird das Einvernehmen erteilt.

Abstimmung:  15  :  0

 

  1. XXX, Bauantrag;

XXX, stellt einen Bauantrag für den Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten und Doppelgarage auf ihrem Grundstück Fl.-Nr. 621/36 Gem. Hirschhorn.

Sie beantragt die Zulassung einer Befreiung nach §. 31 Abs.2 BauGB, da die geforderte Dachneigung um 7 Grad unterschritten werden soll. Zudem werden die Farbe der Dach Eindeckung sowie die Dachüberstände an Traufe und Ortgang, sowie der im BP vorgesehene Garagenstandort nicht eingehalten.    

Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Antrag wird das Einvernehmen erteilt.

Abstimmung:  15  :  0

 

  1. RHS GmbH, Rastorfer Ring 18: Bauantrag;

Die RHS GmbH, Rastorfer Ring 18, stellt einen Bauantrag für einen Anbau einer Lagerhalle für Heizungs- und Sanitär- Produkte und Umleitung des Gollerbachs, auf seinem Grundstück Fl.-Nr. 53/9 Gem. Wurmannsquick. 

Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Antrag wird das Einvernehmen erteilt.

Abstimmung:  15  :  0

 

  1. Sonstiges;

 

  1. Wünsche und Anträge:

- Rieß:      - Straße Hinterholzen bei Egerer sehr schlecht.

     - Die Arbeiten der Schulsanierung sind im Zeitplan.

- Leitner:   - Einbahnstraße Schule, Problem mit Sportverein.

- Laibinger: - Wasservogel Container stehen noch auf der Straße.

             - Zusatzschild „Achtung Radar“ an den Ortsschildern anbringen.

- Meilner:   - Unkraut Marktplatz.

- Moser:     - Termin Rechnungsprüfung muss festgelegt werden.

 

 

 

Vorsitzender: …………………………………

 

    

Schriftführer:……………………………………