Niederschrift über die Sitzung
des Marktgemeinderates am Donnerstag, den 21.11.2024 im
Sitzungssaal des Rathauses in Wurmannsquick.
Beginn: 19:30 Uhr
Ende : 22:10 Uhr
Die 16 Mitglieder waren ordnungsgemäß geladen.
Anwesend waren:
1. Bürgermeister Georg Thurmeier;
Gemeinderäte: 2. Bgm. Renate Mooser, 3. Bgm. Sepp Rettenbeck, Günter Eckbauer, Josef Fraunhofer, Ulrich Hansbauer, Rainer Hausladen, Stefan Kolbeck, Georg Leitner, Fritz Lohr, Robert Meilner, Anton Neumeier, Andreas Ries, Andrea Sextl; Andreas Wenzeis;
Nicht anwesend waren: Christoph Laibinger, Stephan Reff;
Die Beschlussfähigkeit des Marktgemeinderates ist gegeben und wurde festgestellt.
Vorsitzender: 1. Bürgermeister Georg Thurmeier
Schriftführer: Erwin Sextl
Ö f f e n t l i c h e S i t z u n g
1.Verlesen des öffentlichen Teiles der Sitzungsniederschrift vom 31.10.2024, der einstimmig genehmigt wurde.
Abstimmung: 15 : 0
2. Informationen:
- Bauen im Außenbereich
- Versetzung Ortsschild Simbacher Straße
- Saumarkt am 23.11.2024
3. Information: 380 kV-Leitung Pirach-Pleinting;
Bürgermeister Thurmeier stellt eine Präsentation von TenneT über den 380-kV-Ersatzneubau Pirach-Pleinting vor. Darin wird u. a. der Verfahrensstand, der Trassenverlauf und der Zeitplan bekanntgegeben.
Desweiteren stellt Bürgermeister Thurmeier eine Präsentaton über das Projekt „Energiewende-Leitung ChemDelta“ vor. Hierin wird über die Bedeutung und Herausforderung für ein Klimaneutrales Chemiedreieick informiert. Es wird auch über die Suchräume der geplanten Umspannwerke und Schaltanlagen informiert. Der Suchraum der Schaltanlage erstreckt sich auch auf das Gemeindegebiet Wurmannsquick.
4. Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS): Satzungsänderung wegen Gebührenanpassung;
Der Kalkulationszeitraum der BGS-EWS endet zum 31.12.2024, deshalb wurden die Gebühren von der Buchungsstelle Eggenfelden neu kalkuliert.
Bürgermeister Thurmeier stellt die Gebührenkalkulation und die neue Satzung vor.
Die Grundgebühr bei der BGS-EWS bleibt gleich bei 199,92 €/Jahr.
Es ergaben sich folgende Änderungen:
Die Einleitungsgebühr steigt von 3,29 € auf 3,54 €/m³ für alle Einleiter, die nur Schmutzwasser einleiten.
Die Einleitungsgebühr steigt von 3,78 € auf 3,99 €/m³ für alle Einleiter, die Schmutz- und Niederschlagswasser einleiten.
Der neue Kalkulationszeitraum beträgt 4 Jahre also bis zum 31.12.2028.
Die Abschreibung auf zuwendungsfinanziertes Anlagevermögen wird nicht weitergeführt.
Der Marktgemeinderat stimmt der Gebührenanpassung zu und genehmigt die Satzung.
Abstimmung: 15 : 0
5. Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS): Satzungsänderung wegen Gebührenanpassung;
Der Kalkulationszeitraum der BGS-WAS endet zum 31.12.2024, deshalb wurden die Gebühren von der Buchungsstelle Eggenfelden neu kalkuliert. Bürgermeister Thurmeier stellt die Gebührenkalkulation und die neue Satzung vor.
Es ergaben sich folgende Änderungen.
Die Grundgebühr von Wasserzählern mit einem Dauerdurchfluss bis 4 m³/h erhöht sich von 36,96 € auf 60,00 € im Jahr, bis 10 m³/h von 92,52 € auf 105,00 € im Jahr, bis 16 m³/h von 147,96 € auf 150,00 € im Jahr und über 16 m³/h vermindert sich die Grundgebühr von 231,24 € auf 195,00 € im Jahr.
Die Verbrauchsgebühr erhöht sich von netto 1,01 € auf 1,29 €.
Der neue Kalkulationszeitraum beträgt 4 Jahre also bis zum 31.12.2028.
Der Marktgemeinderat stimmt der Gebührenanpassung zu und genehmigt die Satzung.
Abstimmung: 15 : 0
6. Bebauungsplan „SO Solarpark Angerstorf“: Abwägungs- und Satzungsbeschluss;
Bürgermeister Thurmeier stellt den Bebauungsplan „SO Solarpark Angerstorf“ vor, anschließend die Abwägungen.
Sachverhalt:
Beschlussvorschläge zu den Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Nachfolgende Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange oder Privatvorbringer haben im Rahmen des Beteiligungsverfahrens Bedenken, Anregungen oder Einwände zum B-Plan vorgebracht:
Regierung von Niederbayern:
Die höhere Landesplanungsbehörde hat mit dem Schreiben vom 07.08.2023 bereits einmal zu dieser Planung Stellung genommen und dabei keine Bedenken geäußert.
Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung stehen dem Vorhaben weiterhin nicht entgegen.
Hinweise:
Gemäß Planungsunterlagen wurde der Geltungsbereich um einen artenschutzrechtlichen Ausgleich (Feldlerchenausgleich) um einen 1 ha erweitert. Laut Bebauungs- und Flächennutzungsplan betrifft dies die Flur-Nrn. 278, 1066, 1068 und 1107 der Gemarkung Lohbruck und laut Planungsunterlagen bzw. den Erläuterungsberichten, Bebauungsplan S. 4; Flächennutzungsplan, S. 3) die Flur-Nrn. 278 (TF), 1109 (TF), 1168 (TF), 1166/3 (TF) der Gemarkung Lohbruck. Wir bitten um entsprechende Korrektur.
Wir bitten darum, uns zur Pflege der Planzentrale und des Rauminformationssystems nach Inkrafttreten von Bauleitplänen bzw. städtebaulichen Satzungen eine Endausfertigung sowohl auf Papier als auch in digitaler Form mit Angabe des Rechtskräftigkeitsdatums zukommen zu lassen. Wir verweisen hierbei auf unser Schreiben „Mitteilung rechtskräftig gewordener Bauleitpläne und städtebaulicher Satzungen“ vom 08.12.2021. Besten Dank für Ihre Unterstützung. Beschlussvorschlag zu BBP:
Wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen. In der Präambel des Bebauungsplanes und unter Punkt 1.7.5, im Erläuterungsbericht zum Bebauungsplan auf S. 4 und S. 28 sowie im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan auf S. 3 und S. 20 wurden die Flurnummern redaktionell entsprechend der Planung korrigiert.
Wird zur Kenntnis genommen. Die Regierung von Niederbayern erhält nach Inkrafttreten des Bauleitplanes eine Endausfertigung auf Papier und in digitaler Form.
Abstimmung:
Landratsamt Rottal-Inn - Fachbereich Bauleitplanung:
Beiliegende Stellungnahme der Technischen Abteilung erhalten Sie mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Seitens der Tiefbauabteilung, des Technischen Umweltschutzes und des Fachreferenten für Naturschutz werden keine Einwendungen erhoben.
Seitens der Brandschutzdienststelle wurden uns folgende Hinweise übermittelt:
„Grundsätzlich sind folgende Hinweise aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes anzumerken:
Löschwasserversorgung und Löschwassermenge
Die öffentliche Löschwasserversorgung und Löschwassermenge ist mit einem Zeitansatz und einer Verfügbarkeit von mindestens zwei Stunden, entsprechend der aktuell gültigen Fassung der Technischen Regel Arbeitsblatt W 405, „Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“ des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. – DVGW, für die im Bebauungsplan angedachten Nutzung zu errichten und sicherzustellen.
Die öffentliche Wasserleitung ist dabei so auszulegen, dass bei gleichzeitiger Benutzung von zwei nächstgelegenen Hydranten ein Förderstrom entsprechend der in der Tabelle 1 angegebenen Menge an Löschwasser bei einer Förderhöhe von 3 – 4 bar erreicht werden kann. Die Wasserleitungen sind möglichst als Ringleitung auszubauen.
Die Einplanung und Einberechnung von kontaminiertem oder fäkalverschmutztem Wasser, wie z.B. aus Kläranlagen, Sammelgruben für Abwasser oder dergleichen ist für die Löschwasserversorgung nicht zulässig.
Die zuständigen Gemeinden haben bereits bei der Erschließung nach § 123 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) darauf zu achten, dass Löschwasser in einem Umfang und in einer Weise zur Verfügung steht, wie dies die Feuerwehren zur Brandbekämpfung benötigen. Die Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine bauplanrechtliche Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung, und ist bereits vor Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu überprüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist.
Normennachweis:
• Art. 57 Abs. 1 Gemeindeverordnung (GO) i. V.
• Art. 1 Abs. 2 BayFwG i. V.
• Nr. 1.3.1 VollzBekBayFwG
• § 36 Baugesetzbuch (BauGB)
Abstände und Kennzeichnung von Löschwasserentnahmestellen
Als Löschwasserentnahmestellen können vorrangig
• Unterflurhydranten gem. DIN EN 14339 oder
• Überflurhydranten gem. DIN EN 14384,
aber auch ein
• Löschwasserteich DIN 14210,
• Löschwasserbrunnen DIN 14220, oder
• Unterirdischer Löschwasserbehälter DIN 14230
Angesehen werden.
Auf Grund der in den genormten Löschgruppenfahrzeugen, gemäß der Soll-Ausstattung mitgeführten Anzahl von Druckschläuche B 75-20 (z. B. für ein Tragkraftspritzenfahrzeug: 8 Stück Druckschläuche B 75-20-KL1-K mit 20 m, Schlauchreserven und Strahlrohrstrecke inklusive), sind die Löschwasserentnahmestellen aus Sicht der Brandschutzdienststelle mit einem Abstand von 80 m bis maximal 120 m zu errichten.
Die Löschwasserentnahmestellen sind außerhalb möglicher Trümmerschatten am Fahrbahnrand einzubauen, und gem. DIN 4066 zu kennzeichnen.
Kann durch die öffentliche Wasserleitung die geforderte Leistung zur Löschwasserversorgung nicht erreicht werden, und steht auch im Umkreis von 300 m keine ausreichende unabhängige Löschwasserversorgung zur Verfügung, so kann dies durch nachfolgende Einrichtungen mit einem der Tabelle 1 entsprechenden oder ergänzenden Löschwasservolumen und Wasserinhalt errichtet und vorgehalten werden:
• Löschwasserteich DIN 14210
• Löschwasserbrunnen DIN 14220
• Unterirdische Löschwasserbehälter DIN 14230
Zugänge, Zufahrten, sowie Rettungswege und Flächen für die Feuerwehr
Zugänge, Zufahrten und Flächen für die Feuerwehr sind entsprechend der Art. 5 und Art. 31 der Bayerischen Bauordnung in Verbindung mit den aktuellen Technischen Baubestimmungen (BayTB), hier Ziff. A 2.1.1 in Verbindung mit der Anlage A 2.2.1.1/1 „Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr“, herausgegeben durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, sowie der DIN 14090 zu errichten.“ Beschlussvorschlag zu BBP:
Wird zur Kenntnis genommen.
Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen. Laut der Fachinformation für die Feuerwehren - Brandschutz an Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) im Freigelände – sog. Solarparks des Landesfeuerwehrverbandes Bayern e.V. „Der Nachweis einer ausreichenden Löschwasserversorgung in Anlehnung an das DVGW-Arbeitsblatt W 405 erscheint daher entbehrlich.“
Wird zur Kenntnis genommen. Die Vorgaben werden bereits in den textlichen Hinweisen genannt und um Art. 31 BayBO redaktionell ergänzt.
Abstimmung:
Landratsamt Rottal Inn Technischer Umweltschutz:
Keine Einwendungen. Beschlussvorschlag zu BBP:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmung:
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
Keine Einwände. Beschlussvorschlag zum BBP:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmung:
Staatliches Bauamt Passau:
Keine Äußerung.
Beschlussvorschlag zu BBP:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmung:
Gemeinde Mitterskirchen:
Keine Einwände. Beschlussvorschlag zu BBP:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmung:
Bayernwerk:
Mit dem Schreiben vom 17.08.2023, TAS Ho – 9265, haben wir von der Bayernwerk Netz GmbH bereits eine weiterhin gültige Stellungnahme zum Verfahren abgegeben.
Losgelöst von möglichen Festlegungen zu einem Netzanschluss- bzw. Verknüpfungspunkt mit dem Stromnetz der allgemeinen Versorgung im Rahmen dieser Bauleitplanung erfolgt diese Festlegung ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben wie z.B. EEG, KWK-G.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter: www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.
Stellungnahme vom 17.08.2023:
Gegen das o.g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen. Beiliegend erhalten Sie einen Lageplan, in dem die Anlagen dargestellt sind.
110-kV-Anlagen
Im Geltungsbereich befindet sich die 110-kV-Freileitung Pfarrkirchen – Eggenfelden, Ltg. Nr. 047, Mast Nr. 41 – 42 unseres Unternehmens.
Die Leitungsschutzzone dieser Freileitung beträgt 25,00 m und die Baubeschränkungszone des Mastbereiches 41 – 42 beträgt 22,00 m beiderseits der Leitungsachse.
Für die Richtigkeit der in dem Lageplan eingetragenen Leitungstrasse besteht jedoch keine Gewähr. Die Maßangaben beziehen sich stets auf die tatsächliche Leitungsachse im Gelände.
Der Solarpark befindet sich teilweise innerhalb der Baubeschränkungszone. Netzanschlusspunkte müssen gesondert angefragt werden und sind nicht Gegenstand des Verfahrens.
Bei Einhaltung unserer Auflagen und Hinweise können wir dem Bauvorhaben zustimmen.
Der Eigentümer erklärt sich einverstanden, dass die zur Sicherung des Anlagenbestandes und -betriebes erforderlichen Maßnahmen ungehindert durchgeführt werden können und auch die Erneuerung, Verstärkung oder ein durch Dritter veranlasster Umbau der Anlagen an gleicher Stelle, bzw. auf gleicher Trasse, unter Beibehaltung der Schutzzone(n), keinen Beschränkungen unterliegen.
Die Bebaubarkeit unter Hochspannungsleitungen richtet sich nach DIN EN 50341-1 und DIN-VDE 0105-100. Demnach sind bei 110-kV-Leitungen unterschiedliche Mindestabstände zu den Leiterseilen einzuhalten. Bei der Ermittlung der Abstände ist unter der Leitung der größte Durchhang und seitlich der Leitung das größtmögliche Ausschwingen der Leiterseile bei Wind anzunehmen.
Dies hat zur Folge, dass innerhalb der Baubeschränkungszone nur eine eingeschränkte Bebauung möglich ist.
Im Bereich der Freileitungen sind bei allen Bau- und Bepflanzungsmaßnahmen die, gemäß einschlägiger Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung, erforderlichen Mindestabstände zu den Leiterseilen einzuhalten.
Die Bauakte der Ausführungsplanung ist uns zur endgültigen Stellungnahme vorzulegen (Bayerischer Bauordnung (BayBO).
In den endgültigen Bauplänen ist uns die ±0,00 Bezugshöhe in Meter über Normal Null anzugeben.
Bau- und Arbeitshöhen
Auf Grund der hohen Anzahl an bautechnischen Eingriffen in unseren Leitungsbestand (u.a. durch die Energiewende) ist diese Stellungnahme zwei Jahre am vorgenanntem Datum gültig. Nach Ablauf dieser Frist und nicht Umsetzung der eingereichten Maßnahme ist eine erneute Vorlage zur Stellungnahme notwendig.
Trafostationen, Batterieräume/Speicher, Schalthäuser, Betriebsgebäude und Wasserstoffproduktionsanlagen
Grundsätzlich dürfen Trafostationen, Batterieräume/Speicher, Schalthäuser, Betriebsgebäude und Wasserstoffproduktionsanlagen nur außerhalb der Schutzzone aufgestellt werden. Der Netzanschluss der Solaranlage muss gesondert abgestimmt werden und ist nicht Bestandteil dieses Verfahrens.
Module
Die Modulhöhen werden mit maximal 3,5 m Höhe geplant. Diese müssen, innerhalb der Baubeschränkungszone im blau markierten Bereich, auf 3 m angesenkt werden. Die maximal mögliche Arbeitshöhe beträgt ebenfalls 3 m und darf nicht überschritten werden, um den Mindestabstand von 3 m zu den Leiterseilen einzuhalten.
Vorbeugender Brandschutz
Die abschließende gutachtliche Stellungnahme hierfür obliegt der örtlich, zuständigen Fachstelle.
Niveauänderungen
Im Bereich der Leitung darf ohne Zustimmung der Bayernwerk Netz GmbH, BAGE-THLL, weder Erdaushub gelagert noch dürfen sonstige Maßnahmen durchgeführt werden, die das bestehende Erdniveau erhöhen.
Antennen-, Blitzschutzanlagen, so wie Fahnenmasten, Kameramasten und Laternen
Antennen-, Blitzschutzanlagen, so wie Fahnenmasten, Kameramasten und Laternen müssen nach den gültigen Bestimmungen (DIN VDE 0855 bzw. 0185) von einem anerkannten Fachmann errichtet werden und mit uns abgestimmt werden.
Bepflanzung
Achten Sie bitte bei Anpflanzungen innerhalb des Schutzzonenbereiches der Freileitung darauf, dass nur Gehölze mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 2,5 m angepflanzt werden, um den Mindestabstand zur Freileitung auf jeden Fall einzuhalten. Geplante Pflanzhöhen über 2,50 m sind gesondert mit uns abzustimmen.
Bäume oder Sträucher, die in den Mindestabstandsbereich der Hochspannungsleitung wachsen oder bei Umbruch hineingeraten können, müssen durch den Grundstückeigentümer entschädigungslos zurückgeschnitten oder entfernt werden bzw. auf Kosten des Grundstückseigentümers vom Leitungsbetreiber entfernt werden.
Zäune
Zäune im Bereich der Schutzzone sind aus isolierenden oder nichtleitenden Werkstoffen (z.B. kunststoffummantelter Maschendraht, Holz) aufzustellen. Pfeiler, Toranlagen und leitende Zäune sind zu Erden.
Leitungsbereich
Für Wartung und Reparaturarbeiten an den Leiterseilen ist am Eingangstor der PV-Anlage ein Schlüsseltresor zu installieren. Die Kosten trägt der Betreiber der PV-Anlage. Den Schließzylinder stellt die Bayernwerk Netz GmbH. Dieser ist vor Baubeginn bei uns zu beantragen.
Im Falle von Arbeiten und im Störungsfall an unseren Anlagen müssen störende Module, für den Zeitraum von Arbeiten, teilweise oder komplett (je nach Bedarf), unter den Leiterseilen, durch den Eigentümer der PV-Anlage auf seine Kosten, zurück gebaut werden. Die Zufahrt zum Arbeitsbereich ist zu gewährleisten. Wir empfehlen hierfür ein Wartungsweg entlang der Leitungsachse.
Unfallverhütung
Auf die erhöhte Gefahr bei Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen wird ausdrücklich hingewiesen. Die Arbeitshöhen und weitere Sicherheitshinweise sind mindestens vier Wochen vor Baubeginn bei der Bayernwerk Netz GmbH, 110 kV Freileitung/Kabel Bau/Dokumentation, unter Angabe der bestehenden Höhe über Normal-Null, anfragen.
Schattenwurf
Der Schattenwurf der vorhandenen Maste und Leiterseile sind vom Betreiber der Photovoltaik- Anlage zu akzeptieren. Dies gilt auch bei einer Anpassung/Erneuerung von Masten, die eine Änderung der Höhe bzw. der Grundabmessungen des Mastes bedingen und ggf. eine auftretende Änderung des Schattenwurfes verursachen.
Witterungs- und naturbedingte Einflüsse
Vorsorglich weisen wir auch darauf hin, dass bei ungünstigen Witterungsverhältnissen Eisbrocken und Schneematschklumpen von den Leiterseilen abfallen können. In den Mastbereichen und unter den Leiterseilen muss unter Umständen mit Vogelkot gerechnet werden. Für solche witterungs- und naturbedingten Schäden kann keine Haftung übernommen werden.
Fragen bezüglich der 110-kV-Anlagen richten Sie bitte an die Fachabteilung:
Bayernwerk Netz GmbH, 110-kV-Leitung Planung-Bau-Betrieb, Hallstadter Straße 119,
96052 Bamberg, Tel.: 0951 82 4221, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
20-kV-Freileitung
Der Schutzzonenbereich der 20-kV-Freileitungen beträgt in der Regel beiderseits zur Leitungsachse je 10 m für Einfachleitungen und je 15 m für Doppelleitungen. Aufgrund geänderter technischer Gegebenheiten können sich gegebenenfalls andere Schutzzonenbereiche ergeben. Hinsichtlich der, in den angegebenen Schutzzonenbereichen bestehenden, Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen und Aufforstungen.
Innerhalb des Schutzzonenbereichs dürfen insbesondere die Mindestabstände nach VDE 0210 nicht unterschritten werden. Die geplante Modulhöhe von max. 3,5 m über EOK ist nicht ohne weitere Überprüfung möglich.
Für die Beschädigung der Solarmodule durch eventuell von den Leiterseilen herunterfallende Eis- und Schneelasten übernehmen wir keine Haftung. In den Mastbereichen und unter den Leiterseilen muss unter Umständen auch mit Vogelkot gerechnet werden.
Der Schattenwurf von Masten und der überspannenden Leiterseile ist vom Betreiber der Photovoltaikanlage zu akzeptieren. Dies gilt auch bei einer Anpassung/Erneuerung von Masten, die eine Änderung der Höhe bzw. der Grundabmessungen des Mastes bedingen und ggf. eine auftretende Änderung des Schattenwurfes verursachen.
Mastnahbereich
- Um den Betrieb der Mittelspannungsleitung (einschl. Wartung, Inspektion und Instandsetzung) zu gewährleisten, muss ein Radius von mindestens 5,00 m um Masten, gemessen ab Mastmittelpunkt, sowie der Bereich unter den Traversen, von einer Bebauung freigehalten werden. Ein geringerer Abstand ist mit uns abzustimmen.
- Der ungehinderte Zugang sowie die ungehinderte Zufahrt zu unseren Masten muss, jederzeit, auch mit Lkw und Mobilkran gewährleistet sein. Deshalb ist eine entsprechend breite Zufahrt vorzusehen.
- Befindet sich der Mast innerhalb der Umzäunung, ist für Wartung und Reparaturarbeiten am Eingangstor der PV-Anlage ein Schlüsseltresor zu installieren. Die Kosten trägt der Betreiber der PV-Anlage. Den Schließzylinder stellt die Bayernwerk Netz GmbH.
Achten Sie bitte bei Anpflanzungen innerhalb des Schutzzonenbereiches der Freileitung darauf, dass nur Gehölze mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 2,5 m angepflanzt werden um den Mindestabstand zur Freileitung auf jeden Fall einzuhalten.
Abgrabungen im Mastbereich können die Standsicherheit des Mastes gefährden und
sind nur mit unserem Einverständnis möglich. Die Standsicherheit der Freileitungsmaste und die Zufahrt zu den Standorten muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Dies gilt auch für vorübergehende Maßnahmen.
Losgelöst von möglichen Festlegungen zu einem Netzanschluss- bzw. Verknüpfungspunkt mit dem Stromnetz der allgemeinen Versorgung im Rahmen dieser Bauleitplanung erfolgt diese Festlegung ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben wie z.B. EEG, KWK-G.
Die beiliegenden “Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen“ sind zu beachten.
Ihr Ansprechpartner für den Planungsbereich ist unser Kundencenter Eggenfelden. Die Adresse lautet:
Bayernwerk Netz GmbH, Kundencenter Eggenfelden, Landshuter Str. 22, 84307 Eggenfelden, Telefon: (08721) 980-0, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. .
Bitte wählen Sie nach der Bandansage die „1“.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.
Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen. Beschlussvorschlag zu BBP:
Stellungnahme vom 17.08.2023 wird zur Kenntnis genommen
Wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Eine weitere Beteiligung im Rahmen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens ist aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrensstands nicht vorgesehen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Die Freileitung und ihre entsprechende Schutzzone ist bereits in den planlichen Hinweisen des Bebauungsplanes enthalten.
Die Masten der Hochspannungsfreileitung sowie die genannten Baubeschränkungszonen berühren den Geltungsbereich nicht. Die Leitungsschutzzone ist bereits entsprechend gekennzeichnet.
Wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird an den Vorhabenträger herangetragen.
Wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird an den Vorhabenträger herangetragen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis wird an den Vorhabenträger herangetragen.
Wird zur Kenntnis genommen. Unter Punkt 2.10 wird folgender Passus redaktionell ergänzt: „Die Bebaubarkeit unter Hochspannungsleitungen richtet sich nach DIN EN 50341-1 und DIN-VDE 0105-100. Demnach sind bei 110-kV-Leitungen unterschiedliche Mindestabstände zu den Leiterseilen einzuhalten.“
Unter Punkt 2.10 wird folgender Passus redaktionell ergänzt: „Im Bereich der Freileitungen sind bei allen Bau- und Bepflanzungsmaßnahmen die, gemäß einschlägiger Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung, erforderlichen Mindestabstände zu den Leiterseilen einzuhalten.
Die Bauakte der Ausführungsplanung ist der Bayernwerk Netz GmbH zur endgültigen Stellungnahme vorzulegen (Bayerischer Bauordnung (BayBO).
Im Bebauungsplan wurden Höhenangaben des Urgeländes ergänzt. Die Angaben der Modulhöhen beziehen sich auf eben diese Bezugshöhe des Urgeländes.
Wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird an den Vorhabenträger herangetragen.
Unter Punkt 1.2 des Bebauungsplanes wird ergänzt, dass Nebenanlagen nur außerhalb der Schutzzone zulässig sind.
Gemäß Blendgutachten liegt die maximale Modulhöhe bei 2,80 m. Dies wird unter Punkt 1.3 Bauweise und in den planlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes sowie im Erläuterungsbericht angepasst. Somit werden die erforderlichen Mindestabstände eingehalten. Unter 2.10 wird zudem folgender Passus ergänzt: Die maximal mögliche Arbeitshöhe beträgt ebenfalls 3 m und darf nicht überschritten werden, um den Mindestabstand von 3 m zu den Leiterseilen einzuhalten.
Wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme der Brandschutzdienststelle wird entsprechend berücksichtigt.
In den textlichen Festsetzungen wurde zum Entwurf unter 1.13 Niveauveränderungen dieser Passus ergänzt.
In den textlichen Hinweisen wurde unter 2.10 Belange der Bayernwerk Netz GmbH folgendes redaktionell ergänzt: „Antennen-, Blitzschutzanlagen, so wie Fahnenmasten, Kameramasten und Laternen müssen nach den gültigen Bestimmungen (DIN VDE 0855 bzw. 0185) von einem anerkannten Fachmann errichtet werden und mit der Bayernwerk Netz GmbH abgestimmt werden.“
Unter Punkt 1.7 Grünordnung wurde zum Entwurf ergänzt, dass innerhalb der Schutzzone nur Gehölze mit einer maximalen Höhe von 2,5 m zulässig sind.
Der Hinweis wurde unter 2.10 in den textlichen Hinweisen ergänzt.
Unter Punkt 1.6 Einfriedungen wurde folgender Passus ergänzt: Zäune im Bereich der Schutzzone sind aus isolierenden oder nichtleitenden Werkstoffen (z.B. kunststoffummantelter Maschendraht, Holz) aufzustellen. Pfeiler, Toranlagen und leitende Zäune sind zu erden.
Im Entwurf wurden zu Punkt 2.10 die aufgeführten Hinweise redaktionell ergänzt.
Wird zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger zur Beachtung ehrangetragen.
Die Schutzzone wurde zum Entwurf in den planlichen Hinweisen auf 10 m angepasst.
Gemäß Blendgutachten liegt die maximale Modulhöhe bei 2,80 m. Dies wird unter Punkt 1.3 Bauweise und in den planlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes sowie im Erläuterungsbericht angepasst.
Der Passus wird sinngemäß in die textlichen Hinweise unter Punkt 2.10 übernommen.
Der Passus wurde zum Entwurf in die textlichen Hinweise unter Punkt 2.10 übernommen.
Die erforderliche Schutzzone um den Masten von mindestens 5 m ist bereits im Plan dargestellt und wird in den planlichen Hinweisen redaktionell ergänzt. Dabei gilt der Bestand nach Maßnahme vor Ort. Eine entsprechende Zufahrt ist bereits Teil der planlichen Hinweise. Ein entsprechender Passus bezüglich eines Schlüsseltresors wird in die textlichen Hinweise unter 2.10 aufgenommen.
Unter Punkt 1.7 Grünordnung wird ergänzt, dass innerhalb der Schutzzone nur Gehölze mit einer maximalen Höhe von 2,5 m zulässig sind.
Unter 1.13 Niveauveränderungen wird ergänzt, dass Abgrabungen im Mastbereich nur in Abstimmung mit der Bayernwerk Netz GmbH zulässig sind.
Wird zur Kenntnis genommen.
Die Sicherheitshinweise werden an den Vorhabenträger zur Beachtung herangetragen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Eine weitere Beteilung im Rahmen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens ist vorgesehen.
Abstimmung:
Abfallwirtschaftsverband Isar-Inn:
Von Seiten des Abfallwirtschaftsverbandes Isar-Inn bestehen keine Einwendungen.
Beschlussvorschlag zu BBP:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmung:
Stadt Eggenfelden:
der Bau- und Umweltausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 30.07.2024 mit den o. g. Bauleitplanverfahren befasst. Es wurde jeweils beschlossen keine Einwände zu erheben. Sofern gewünscht, wird die einschlägige Beschlussausfertigung übersandt.
Beschlussvorschlag zu BBP:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmung:
Die öffentlichen und privaten Belange der eingegangenen Anregungen, Bedenken und Stellungnahmen wurden gemäß den Beschlussvorschlägen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „SO Solarpark Angerstorf“ abgewogen. Die Beschlussvorschläge zum Bebauungsplan „SO Solarpark Angerstorf“ werden zum Beschluss erhoben.
Abstimmung: 14 : 0
(Marktgemeinderat Meilner hat gem. Art. 49 GO an der Abstimmung nicht teilgenommen.)
Der Marktgemeinderat beschließt den Bebauungsplan „SO Solarpark Angerstorf“ als Satzung.
Abstimmung: 14 : 0
(Marktgemeinderat Meilner hat gem. Art. 49 GO an der Abstimmung nicht teilgenommen.)
Vor Bekanntmachung des Inkrafttretens des Bebauungsplanes „SO Solarpark Angerstorf“ sind die Hinweise durch Text entsprechend dem Beschlussvorschlag sowie die Begründung entsprechend dem Beschlussvorschlag zu ergänzen.
Abstimmung: 14 : 0
(Marktgemeinderat Meilner hat gem. Art. 49 GO an der Abstimmung nicht teilgenommen.)
7. Flächennutzungsplan „SO Solarpark Angerstorf“: Abwägungs- und Feststellungsbeschluss;
Bürgermeister Thurmeier stellt den Flächennutzungsplan „SO Solarpark Angerstorf“ vor, anschließend die Abwägungen.
Beschlussvorlage Markt Wurmannsquick
Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 23 „SO Solarpark Angerstorf“ - Behandlung der Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstiger TöB
Sachbearbeiter:
Sitzungsbezeichnung:
Sitzungsdatum: ……………...2024
Sitzungsart: öffentlich
Sachverhalt:
Beschlussvorschläge zu den Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Nachfolgende Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange oder Privatvorbringer haben im Rahmen des Beteiligungsverfahrens Bedenken, Anregungen oder Einwände zum FNP vorgebracht:
1. Regierung von Niederbayern:
Die höhere Landesplanungsbehörde hat mit dem Schreiben vom 07.08.2023 bereits einmal zu dieser Planung Stellung genommen und dabei keine Bedenken geäußert.
Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung stehen dem Vorhaben weiterhin nicht entgegen.
Hinweise:
Gemäß Planungsunterlagen wurde der Geltungsbereich um einen artenschutzrechtlichen Ausgleich (Feldlerchenausgleich) um einen 1 ha erweitert. Laut Bebauungs- und Flächennutzungsplan betrifft dies die Flur-Nrn. 278, 1066, 1068 und 1107 der Gemarkung Lohbruck und laut Planungsunterlagen bzw. den Erläuterungsberichten, Bebauungsplan S. 4; Flächennutzungsplan, S. 3) die Flur-Nrn. 278 (TF), 1109 (TF), 1168 (TF), 1166/3 (TF) der Gemarkung Lohbruck. Wir bitten um entsprechende Korrektur.
Wir bitten darum, uns zur Pflege der Planzentrale und des Rauminformationssystems nach Inkrafttreten von Bauleitplänen bzw. städtebaulichen Satzungen eine Endausfertigung sowohl auf Papier als auch in digitaler Form mit Angabe des Rechtskräftigkeitsdatums zukommen zu
lassen. Wir verweisen hierbei auf unser Schreiben „Mitteilung rechtskräftig gewordener Bauleitpläne und städtebaulicher Satzungen“ vom 08.12.2021. Besten Dank für Ihre Unterstützung. Beschlussvorschlag zu FNP:
Wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen. In der Präambel des Bebauungsplanes und unter Punkt 1.7.5, im Erläuterungsbericht zum Bebauungsplan auf S. 4 und S. 28 sowie im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan auf S. 3 und S. 20 wurden die Flurnummern redaktionell entsprechend der Planung korrigiert.
Wird zur Kenntnis genommen. Die Regierung von Niederbayern erhält nach Inkrafttreten des Bauleitplanes eine Endausfertigung auf Papier und in digitaler Form.
Abstimmung:
Landratsamt Rottal-Inn:
Seitens der Tiefbauabteilung, des Technischen Umweltschutzes und des Fachreferenten für Naturschutz werden keine Einwendungen erhoben.
Die Technische Abteilung gibt keine Stellungnahme ab. Beschlussvorschlag zu FNP:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmung:
Landratsamt Rottal Inn Technischer Umweltschutz:
Von Seiten des techn. Umweltschutzes werden keine Einwendungen erhoben. Beschlussvorschlag zu FNP:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmung:
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
Keine Einwände.
Staatliches Bauamt Passau:
Keine Äußerung. Beschlussvorschlag zu FNP:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmung:
Gemeinde Mitterskirchen:
Keine Einwände. Beschlussvorschlag zu FNP:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmung:
Bayernwerk:
Mit dem Schreiben vom 17.08.2023, TAS Ho – 9265, haben wir von der Bayernwerk Netz GmbH bereits eine weiterhin gültige Stellungnahme zum Verfahren abgegeben.
Losgelöst von möglichen Festlegungen zu einem Netzanschluss- bzw. Verknüpfungspunkt mit dem Stromnetz der allgemeinen Versorgung im Rahmen dieser Bauleitplanung erfolgt diese Festlegung ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben wie z.B. EEG, KWK-G.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter: www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.
Stellungnahme vom 17.08.2023:
Gegen das o.g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen. Beiliegend erhalten Sie einen Lageplan, in dem die Anlagen dargestellt sind.
110-kV-Anlagen
Im Geltungsbereich befindet sich die 110-kV-Freileitung Pfarrkirchen – Eggenfelden, Ltg. Nr. 047, Mast Nr. 41 – 42 unseres Unternehmens.
Die Leitungsschutzzone dieser Freileitung beträgt 25,00 m und die Baubeschränkungszone des Mastbereiches 41 – 42 beträgt 22,00 m beiderseits der Leitungsachse.
Für die Richtigkeit der in dem Lageplan eingetragenen Leitungstrasse besteht jedoch keine Gewähr. Die Maßangaben beziehen sich stets auf die tatsächliche Leitungsachse im Gelände.
Der Solarpark befindet sich teilweise innerhalb der Baubeschränkungszone. Netzanschlusspunkte müssen gesondert angefragt werden und sind nicht Gegenstand des Verfahrens.
Bei Einhaltung unserer Auflagen und Hinweise können wir dem Bauvorhaben zustimmen.
Der Eigentümer erklärt sich einverstanden, dass die zur Sicherung des Anlagenbestandes und -betriebes erforderlichen Maßnahmen ungehindert durchgeführt werden können und auch die Erneuerung, Verstärkung oder ein durch Dritter veranlasster Umbau der Anlagen an gleicher Stelle, bzw. auf gleicher Trasse, unter Beibehaltung der Schutzzone(n), keinen Beschränkungen unterliegen.
Die Bebaubarkeit unter Hochspannungsleitungen richtet sich nach DIN EN 50341-1 und DIN-VDE 0105-100. Demnach sind bei 110-kV-Leitungen unterschiedliche Mindestabstände zu den Leiterseilen einzuhalten. Bei der Ermittlung der Abstände ist unter der Leitung der größte Durchhang und seitlich der Leitung das größtmögliche Ausschwingen der Leiterseile bei Wind anzunehmen.
Dies hat zur Folge, dass innerhalb der Baubeschränkungszone nur eine eingeschränkte Bebauung möglich ist.
Im Bereich der Freileitungen sind bei allen Bau- und Bepflanzungsmaßnahmen die, gemäß einschlägiger Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung, erforderlichen Mindestabstände zu den Leiterseilen einzuhalten.
Die Bauakte der Ausführungsplanung ist uns zur endgültigen Stellungnahme vorzulegen (Bayerischer Bauordnung (BayBO).
In den endgültigen Bauplänen ist uns die ±0,00 Bezugshöhe in Meter über Normal Null anzugeben.
Bau- und Arbeitshöhen
Auf Grund der hohen Anzahl an bautechnischen Eingriffen in unseren Leitungsbestand (u.a. durch die Energiewende) ist diese Stellungnahme zwei Jahre am vorgenanntem Datum gültig. Nach Ablauf dieser Frist und nicht Umsetzung der eingereichten Maßnahme ist eine erneute Vorlage zur Stellungnahme notwendig.
Trafostationen, Batterieräume/Speicher, Schalthäuser, Betriebsgebäude und Wasserstoffproduktionsanlagen
Grundsätzlich dürfen Trafostationen, Batterieräume/Speicher, Schalthäuser, Betriebsgebäude und Wasserstoffproduktionsanlagen nur außerhalb der Schutzzone aufgestellt werden. Der Netzanschluss der Solaranlage muss gesondert abgestimmt werden und ist nicht Bestandteil dieses Verfahrens.
Module
Die Modulhöhen werden mit maximal 3,5 m Höhe geplant. Diese müssen, innerhalb der Baubeschränkungszone im blau markierten Bereich, auf 3 m angesenkt werden. Die maximal mögliche Arbeitshöhe beträgt ebenfalls 3 m und darf nicht überschritten werden, um den Mindestabstand von 3 m zu den Leiterseilen einzuhalten.
Vorbeugender Brandschutz
Die abschließende gutachtliche Stellungnahme hierfür obliegt der örtlich, zuständigen Fachstelle.
Niveauänderungen
Im Bereich der Leitung darf ohne Zustimmung der Bayernwerk Netz GmbH, BAGE-THLL, weder Erdaushub gelagert noch dürfen sonstige Maßnahmen durchgeführt werden, die das bestehende Erdniveau erhöhen.
Antennen-, Blitzschutzanlagen, so wie Fahnenmasten, Kameramasten und Laternen
Antennen-, Blitzschutzanlagen, so wie Fahnenmasten, Kameramasten und Laternen müssen nach den gültigen Bestimmungen (DIN VDE 0855 bzw. 0185) von einem anerkannten Fachmann errichtet werden und mit uns abgestimmt werden.
Bepflanzung
Achten Sie bitte bei Anpflanzungen innerhalb des Schutzzonenbereiches der Freileitung darauf, dass nur Gehölze mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 2,5 m angepflanzt werden, um den Mindestabstand zur Freileitung auf jeden Fall einzuhalten. Geplante Pflanzhöhen über 2,50 m sind gesondert mit uns abzustimmen.
Bäume oder Sträucher, die in den Mindestabstandsbereich der Hochspannungsleitung wachsen oder bei Umbruch hineingeraten können, müssen durch den Grundstückeigentümer entschädigungslos zurückgeschnitten oder entfernt werden bzw. auf Kosten des Grundstückseigentümers vom Leitungsbetreiber entfernt werden.
Zäune
Zäune im Bereich der Schutzzone sind aus isolierenden oder nichtleitenden Werkstoffen (z.B. kunststoffummantelter Maschendraht, Holz) aufzustellen. Pfeiler, Toranlagen und leitende Zäune sind zu Erden.
Leitungsbereich
Für Wartung und Reparaturarbeiten an den Leiterseilen ist am Eingangstor der PV-Anlage ein Schlüsseltresor zu installieren. Die Kosten trägt der Betreiber der PV-Anlage. Den Schließzylinder stellt die Bayernwerk Netz GmbH. Dieser ist vor Baubeginn bei uns zu beantragen.
Im Falle von Arbeiten und im Störungsfall an unseren Anlagen müssen störende Module, für den Zeitraum von Arbeiten, teilweise oder komplett (je nach Bedarf), unter den Leiterseilen, durch den Eigentümer der PV-Anlage auf seine Kosten, zurück gebaut werden. Die Zufahrt zum Arbeitsbereich ist zu gewährleisten. Wir empfehlen hierfür ein Wartungsweg entlang der Leitungsachse.
Unfallverhütung
Auf die erhöhte Gefahr bei Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen wird ausdrücklich hingewiesen. Die Arbeitshöhen und weitere Sicherheitshinweise sind mindestens vier Wochen vor Baubeginn bei der Bayernwerk Netz GmbH, 110 kV Freileitung/Kabel Bau/Dokumentation, unter Angabe der bestehenden Höhe über Normal-Null, anfragen.
Schattenwurf
Der Schattenwurf der vorhandenen Maste und Leiterseile sind vom Betreiber der Photovoltaik- Anlage zu akzeptieren. Dies gilt auch bei einer Anpassung/Erneuerung von Masten, die eine Änderung der Höhe bzw. der Grundabmessungen des Mastes bedingen und ggf. eine auftretende Änderung des Schattenwurfes verursachen.
Witterungs- und naturbedingte Einflüsse
Vorsorglich weisen wir auch darauf hin, dass bei ungünstigen Witterungsverhältnissen Eisbrocken und Schneematschklumpen von den Leiterseilen abfallen können. In den Mastbereichen und unter den Leiterseilen muss unter Umständen mit Vogelkot gerechnet werden. Für solche witterungs- und naturbedingten Schäden kann keine Haftung übernommen werden.
Fragen bezüglich der 110-kV-Anlagen richten Sie bitte an die Fachabteilung:
Bayernwerk Netz GmbH, 110-kV-Leitung Planung-Bau-Betrieb, Hallstadter Straße 119,
96052 Bamberg, Tel.: 0951 82 4221, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
20-kV-Freileitung
Der Schutzzonenbereich der 20-kV-Freileitungen beträgt in der Regel beiderseits zur Leitungsachse je 10 m für Einfachleitungen und je 15 m für Doppelleitungen. Aufgrund geänderter technischer Gegebenheiten können sich gegebenenfalls andere Schutzzonenbereiche ergeben. Hinsichtlich der, in den angegebenen Schutzzonenbereichen bestehenden, Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen und Aufforstungen.
Innerhalb des Schutzzonenbereichs dürfen insbesondere die Mindestabstände nach VDE 0210 nicht unterschritten werden. Die geplante Modulhöhe von max. 3,5 m über EOK ist nicht ohne weitere Überprüfung möglich.
Für die Beschädigung der Solarmodule durch eventuell von den Leiterseilen herunterfallende Eis- und Schneelasten übernehmen wir keine Haftung. In den Mastbereichen und unter den Leiterseilen muss unter Umständen auch mit Vogelkot gerechnet werden.
Der Schattenwurf von Masten und der überspannenden Leiterseile ist vom Betreiber der Photovoltaikanlage zu akzeptieren. Dies gilt auch bei einer Anpassung/Erneuerung von Masten, die eine Änderung der Höhe bzw. der Grundabmessungen des Mastes bedingen und ggf. eine auftretende Änderung des Schattenwurfes verursachen.
Mastnahbereich
- Um den Betrieb der Mittelspannungsleitung (einschl. Wartung, Inspektion und Instandsetzung) zu gewährleisten, muss ein Radius von mindestens 5,00 m um Masten, gemessen ab Mastmittelpunkt, sowie der Bereich unter den Traversen, von einer Bebauung freigehalten werden. Ein geringerer Abstand ist mit uns abzustimmen.
- Der ungehinderte Zugang sowie die ungehinderte Zufahrt zu unseren Masten muss, jederzeit, auch mit Lkw und Mobilkran gewährleistet sein. Deshalb ist eine entsprechend breite Zufahrt vorzusehen.
- Befindet sich der Mast innerhalb der Umzäunung, ist für Wartung und Reparaturarbeiten am Eingangstor der PV-Anlage ein Schlüsseltresor zu installieren. Die Kosten trägt der Betreiber der PV-Anlage. Den Schließzylinder stellt die Bayernwerk Netz GmbH.
Achten Sie bitte bei Anpflanzungen innerhalb des Schutzzonenbereiches der Freileitung darauf, dass nur Gehölze mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 2,5 m angepflanzt werden um den Mindestabstand zur Freileitung auf jeden Fall einzuhalten.
Abgrabungen im Mastbereich können die Standsicherheit des Mastes gefährden und
sind nur mit unserem Einverständnis möglich. Die Standsicherheit der Freileitungsmaste und die Zufahrt zu den Standorten muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Dies gilt auch für vorübergehende Maßnahmen.
Losgelöst von möglichen Festlegungen zu einem Netzanschluss- bzw. Verknüpfungspunkt mit dem Stromnetz der allgemeinen Versorgung im Rahmen dieser Bauleitplanung erfolgt diese Festlegung ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben wie z.B. EEG, KWK-G.
Die beiliegenden “Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen“ sind zu beachten.
Ihr Ansprechpartner für den Planungsbereich ist unser Kundencenter Eggenfelden. Die Adresse lautet:
Bayernwerk Netz GmbH, Kundencenter Eggenfelden, Landshuter Str. 22, 84307 Eggenfelden, Telefon: (08721) 980-0, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. .
Bitte wählen Sie nach der Bandansage die „1“.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.
Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.
Beschlussvorschlag zu BBP:
Stellungnahme vom 17.08.2023 wird zur Kenntnis genommen. Eine Abwägung erfolgt im Rahmen des Bebauungsplanes im Parallelverfahren.
Abstimmung:
Abfallwirtschaftsverband Isar-Inn:
Von Seiten des Abfallwirtschaftsverbandes Isar-Inn bestehen keine Einwendungen.
Beschlussvorschlag zu FNP:
Die Stellungnahem wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmung:
Stadt Eggenfelden:
der Bau- und Umweltausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 30.07.2024 mit den o. g. Bauleitplanverfahren befasst. Es wurde jeweils beschlossen keine Einwände zu erheben. Sofern gewünscht, wird die einschlägige Beschlussausfertigung übersandt.
Beschlussvorschlag zu FNP:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmung:
Die öffentlichen und privaten Belange der eingegangenen Anregungen, Bedenken und Stellungnahmen wurden gemäß den Beschlussvorschlägen zum Flächennutzungsplan Deckblatt 23 abgewogen. Die Beschlussvorschläge zum Flächennutzungsplan Deckblatt 23 werden zum Beschluss erhoben.
Abstimmung: 14 : 0
(Marktgemeinderat Meilner hat gem. Art. 49 GO an der Abstimmung nicht teilgenommen.)
Der Marktgemeinderat billigt die 23. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes nach öffentlicher Auslegung sowie Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach Maßgabe der abgewogenen Hinweise und Anregungen, wie in den Beschlussvorschlägen zum Tagesordnungspunkt 7 dargestellt.
Abstimmung: 14 : 0
(Marktgemeinderat Meilner hat gem. Art. 49 GO an der Abstimmung nicht teilgenommen.)
Der Marktgemeinderat beschließt die Feststellung der 23. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Wurmannsquick.
Abstimmung: 14 : 0
(Marktgemeinderat Meilner hat gem. Art. 49 GO an der Abstimmung nicht teilgenommen.)
8. Außenbereichssatzung: Grafing;
Für den Ortsteil Grafing soll eine Außenbereichssatzung beschlossen werden. Bürgermeister Thurmeier stellt anhand eines Luftbildes den Geltungsbereich vor. Anschließend wird der Satzungsentwurf vorgestellt.
Der Marktgemeinderat billigt den vorliegenden Entwurf für die „Außenbereichssatzung Grafing“ in der Fassung vom 21.11.2024 und beschließt die öffentliche Auslegung gemäß (§ 34 Abs, 4 i.V.m. § 13 Abs. 2 BauGB), sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß (§ 34 Abs. 4 i.V.m. § 13 Abs.2 Nr. 3 BauGB).
Abstimmung: 15 : 0
9. Sportplatzsiedlung Rogglfing: Teilaufhebung Bebauungsplan;
Vertagt
10. Gemeinde Zeilarn: Stellungnahme zum Bebauungsplan und Flächennutzungsplan „SO Solarpark Schlagmann Nord“;
Die Gemeinde Zeilarn bittet um eine Stellungnahme zum Bebauungsplan und Flächennutzungsplan „SO Solarpark Schlagmann Nord“.
Der Marktgemeinderat beschließt: Zum vorliegenden Bebauungsplan und Flächennutzungsplan der Gemeinde Zeilarn wird keine Stellungnahme abgegeben.
Abstimmung: 15 : 0
11. Stadt Eggenfelden: Stellungnahme zur 87. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bereich Pirsting“;
Die Stadt Eggenfelden bittet um eine Stellungnahme zur
87. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bereich Pirsting“.
Der Marktgemeinderat beschließt: Zur vorliegenden Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Eggenfelden wird keine Stellungnahme abgegeben.
Abstimmung: 15 : 0
12. Stadt Eggenfelden: Stellungnahme zur Einbeziehungssatzung „Taufkirchener Straße“;
Die Stadt Eggenfelden bittet um eine Stellungnahme zur Einbeziehungssatzung „Taufkirchener Straße“.
Der Marktgemeinderat beschließt: Zur vorliegenden Einbeziehungssatzung wird keine Stellungnahme abgegeben.
Abstimmung: 15 : 0
13. XXX: Bauantrag;
XXX stellen einen Antrag auf Verlängerung des Garagenvordaches auf ihrem Grundstück FlNr. 249/23 Gem. Wurmannsquick.
Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Antrag wird das Einvernehmen erteilt.
Abstimmung: 15 : 0
14. Information: Erdverkabelung Bayernwerk;
Bürgermeister Thurmeier informiert den Marktgemeinderat über die Erdverkabelung einer Freileitung über das Baugebiet Kronwinkel. Der Beginn ist beim Trafo in der Gerastraße bei HausNr. 40. Die Verkabelung führt über das Baugebiet nach Hinterhozen 1 und dann in den Trafo bei Hinterholzen 24.
15. XXX: Bauantrag;
XXX stellt einen Antrag für den Neubau von 15 Fertiggaragen auf seinem Grundstück Am Gangsteig 4, FlNr. 1451 Gem. Lohbruck.
Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Antrag wird das Einvernehmen erteilt.
Abstimmung: 15 : 0
16. XXX: Bauantrag;
XXX stellt einen Antrag für den Neubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle auf ihrem Grundstück FlNr. 57 Gem. Langeneck.
Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Antrag wird das Einvernehmen erteilt.
Abstimmung: 15 : 0
17. XXX: Bauantrag;
XXX stellt einen Antrag für den Neubau einer Garage auf seinem Grundstück Grasenseer Str. 2b, FlNr. 7/2 Gem. Rogglfing.
Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Antrag wird das Einvernehmen erteilt.
Abstimmung: 15 : 0
18. XXX: Bauantrag;
XXX stellt einen Antrag für den Neubau einer Hof-Biogasanlage auf seinem Grundstück FlNr. 853 Gem. Hickerstall. Gleichzeitig wird ein Antrag auf Abweichung der Abstandsflächen beantragt.
Das BHKW liegt sehr nach an der Hennthaler Straße.
Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Antrag wird das Einvernehmen unter der Einschränkung erteilt, dass der Abstand zur Straße gewahrt bleibt, bzw. die Straße verschoben wird. Hierfür wird mit Herrn Eder eine schriftliche Vereinbarung getroffen.
Abstimmung: 15 : 0
19. XXX: Bauantrag;
XXX stellt einen Antrag für die Energetische Sanierung eines bestehenden Wohnhauses auf seinem Grundstück Ziegelfeldstraße 6, FlNr. 252/17 Gem. Wurmannsquick.
Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Antrag wird das Einvernehmen erteilt.
Abstimmung: 15 : 0
20. XXX: Bauantrag;
XXX stellt einen Antrag auf Ersatzbau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf seinem Grundstück FlNr. 51/2 Gem. Langeneck.
Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Antrag wird das Einvernehmen erteilt.
Abstimmung: 15 : 0
21. Schulsanierung: Vergabe EDV-Ausstattung;
Für die Vergabe der EDV-Ausstattung der Schule wurden zwei Angebote abgegeben. Der günstigste Bieter war die Firma EDV-Wasmeier, Tann zum Angebotspreis brutto 53.696,55 €.
Der Marktgemeinderat beschließt den Auftrag an die Firma EDV-Wasmeier zu vergeben.
Abstimmung: 15 : 0
22. Schulsanierung: Vergabe PV-Anlage;
Für die Vergabe der PV-Anlage der Schule wurden drei Angebote abgegeben. Der günstigste Bieter war die Firma Elektro Watzinger, Marktplatz 6, Wurmannsquick zum Angebotspreis von brutto = netto 17.742,47 €.
Der Marktgemeinderat beschließt den Auftrag an die Firma Elektro Watzinger zu vergeben.
Abstimmung: 15 : 0
23. Schulsanierung: Vergabe Ausgabeküche Mensa;
Für die Vergabe der Ausgabeküche in der Mensa wurde ein Angebot abgegeben. Der Bieter war die Firma Lehner Großküchentechnik GmbH, Winhöring zum Angebotspreis brutto 67.499,42 €.
Der Marktgemeinderat beschließt den Auftrag an die Firma Lehner Großküchentechnik GmbH zu vergeben.
Abstimmung: 15 : 0
24. Schulsanierung: Vergabe Mediensäulen in den Klassenzimmern;
Für die Vergabe der Mediensäulen wurden mehrere Angebote abgegeben. Diese waren aber nicht vergleichbar. Es soll deshalb die Ausschreibung aufgehoben werden und eine neue Ausschreibung erfolgen.
Der Marktgemeinderat ist damit einverstanden.
Abstimmung: 15 : 0
25. Schulsanierung: Vergabe der Ausstattung der Fachräume;
Für die Vergabe der Ausstattung der Fachräume wurde ein Angebot abgegeben. Der Bieter war die Firma Mayr Schulmöbel GmbH, Scharnstein zum Angebotspreis brutto 324.451,01 €.
Der Marktgemeinderat beschließt den Auftrag an die Firma Mayr Schulmöbel GmbH zu vergeben.
Abstimmung: 15 : 0
26. Schulsanierung: Vergabe der Schulmöbel und Ausstattung der Verwaltung;
Für die Vergabe der Schulmöbel und der Ausstattung der Verwaltung wurde ein Angebot abgegeben. Der Bieter war die Firma VS Vereinigte Spezialmöbelfabriken GmbH, München zum Angebotspreis brutto 244.284,39 €.
Der Marktgemeinderat beschließt den Auftrag an die Firma VS Vereinigte Spezialmöbelfabriken GmbH vergeben.
Abstimmung: 15 : 0
27. Kindergarten Wurmannsquick: Parksituation;
Der Elternbeirat des Kindergarten Wurmannsquick wendet sich mit einem Schreiben bezüglich der Parksituation an den Marktrat. Die Parkplätze vor dem Kindergarten und auch die Personalparkplätze vor dem Sportheim sind sehr oft durch Dauerparker belegt. Ein Vorschlag wäre, dies durch Aufstellen von Schildern zu verhindern bzw. einzudämmen.
Der Marktrat sieht als erste Option, vor dem Aufstellen von Schildern, die Ermittlung der Dauerparker vor und mit diesen Gespräche zu führen.
Abstimmung: 15 : 0
28. Wünsche und Anträge:
Lohr: - Löcher neben der Straße durch
verschiedene Ausbaufirmen;
- Straßenschäden durch Leitungsbau;
Rettenbeck : - Geschwindigkeitsmeßgerät an alter Schule
aufstellen;
Vorsitzender: ………………………………… Schriftführer:……………………………………