Sitzungsprotokoll vom 25.02.2021

Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates am Donnerstag, den 25.02.2021 im

Bürgertreff, Alte Schule in Wurmannsquick.

 

Beginn: 19:00 Uhr

Ende  : 22:15 Uhr

 

Die 16 Mitglieder waren ordnungsgemäß geladen.

Anwesend waren:

  1. Bürgermeister Georg Thurmeier;

Gemeinderäte: 2. Bgm. Renate Mooser, 3. Bgm. Sepp Rettenbeck, Günter Eckbauer, Josef Fraunhofer, Ulrich Hansbauer, Rainer Hausladen, Stefan Kolbeck, Christoph Laibinger, Georg Leitner, Fritz Lohr, Robert Meilner, Anton Neumeier, Stephan Reff, Andreas Ries, Andrea Sextl, Andreas Wenzeis

Nicht anwesend waren:

Die Beschlussfähigkeit des Marktgemeinderates ist gegeben und wurde festgestellt.

Vorsitzender: 1. Bürgermeister Georg Thurmeier

Schriftführer: Martin Irregen

 

 

  1. Verlesen des öffentlichen Teiles der Sitzungs-niederschrift vom 04.02.2021, der einstimmig genehmigt wurde.

Abstimmung: 17 : 0

 

  1. 380 KV- Leitung Nordtrasse: Antrag auf GIL Erdverkabelung;

Bürgermeister Thurmeier verliest den Antrag eines Bürgers auf GIL Erdverkabelung im Gemeindebereich von Wurmannsquick. Es sind 61 gleichlautende Anträge von Bürgern des Marktes Wurmannsquick im Rathaus eingegangen.

Die Bürger fordern, dass die Gemeinde die Regierung von Niederbayern auffordert, dass die Möglichkeit einer GIL Erdverkabelung im Gemeindebereich Wurmannsquick geprüft werden muss.

Im Antrag werden die Funktion und die Vorteile einer GIL Erdverkabelung vorgestellt.

Bestehende Projekte in München bei Paulaner und in Frankfurt werden vorgestellt.

Bürgermeister Thurmeier weist darauf hin, dass sich bei einer Überprüfung der Möglichkeit einer GIL Erdverkabelung neue Trassenführungen ergeben können.

  1. Bürgermeister Rettenbeck erklärt, dass Tennet selbst die GIL Erdverkabelung als zuverlässig einstuft. Er zählt die Vorteile vor allem im Gesundheitsschutz auf.

Der Marktgemeinderat beschließt: Die Regierung von Niederbayern soll aufgefordert werden, die Möglichkeit einer GIL Erdverkabelung im Gemeindegebiet Wurmannsquick durch einen unabhängigen Sachverständigen prüfen zu lassen.

Abstimmung: 17 : 0

 

  1. Sanierung Rastorfer Ring: Vergabe;

Bürgermeister Thurmeier stellt das Submissionsergebnis für die Sanierung des Rastorfer Rings vor.

14 Firmen haben die Ausschreibungsunterlagen angefordert.

4 Firmen haben ein Angebot eingereicht.

Das günstigste Angebot kommt von der Fa Richard Sem Bau GmbH aus Tann mit einer Angebotssumme von 882.445,10 € brutto.

Für die Arbeiten gibt es einen Zuschuss von ca. 50% der Kosten für Kanal, Wasserleitung und anteilig für die Straße.

Im Angebot sind auch die Kosten für die Baustellenzufahrt zu RHS, das Breitbandkabel und die Erneuerung der Wasserleitung enthalten.

Die Anwohner wurden über die Maßnahme schon informiert, der Bauablauf wird mit den Anliegern noch besprochen.

Die Maßnahme soll so schnell wie möglich gestartet werden.

Geplanter Fertigstellungstermin ist Ende Oktober.

Der Förderantrag muss spätestens bis 31.12.2021 eingereicht werden.

Der Marktgemeinderat beschließt: Der Auftrag wird an den günstigsten Bieter, die Fa Richard Sem Bau GmbH vergeben.

Abstimmung: 17 : 0

 

  1. Prozessleitsystem KA / WW: Folgeauftrag;

Bürgermeister Thurmeier stellt das Angebot der Fa. Zemsauer vor und erklärt den Umfang der Arbeiten die noch ausgeführt werden müssen.

Der Marktgemeinderat beschließt: Der Auftrag für die Restarbeiten am Prozessleitsystem werden für den Angebotspreis von 26.961,35 € an die Fa. Zemsauer Elektrotechnik vergeben.

Abstimmung: 17 : 0

 

  1. Solarpark Martinskirchen: Abwägung Bebauungsplan u. Flächennutzungsplan;

Bürgermeister Thurmeier stellt die Abwägung zur Flächennutzungsplanänderung Deckblatt 14 vor.

Deckblatt Nr. 14 zum Flächennutzungsplan (Entwurf) „SO Solarpark Martinskirchen“:

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Zusammenstellung des Ergebnisses der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB für die gemeindliche Abwägung

 

Behörde bzw. TÖB;

Stellungnahme vom

keine

Antw.

keine

Einw.

Anregungen / Hinweise / Empfehlungen / Auflagen

Abwägung durch die Gemeinde

 

 

 

 

 

           

 

 

Bayernwerk Netz GmbH

02.11.2020

 

 

X

 

 

Polizeiinspektion Eggenfelden

30.10.2020

 

 

X

 

 

Landratsamt Rottal-Inn, untere Naturschutzbehörde

27.10.2020

 

 

·       mit dem quantitativen Ergebnis der Bilanzierung im Zusammenhang der Eingriffsregelung besteht Einverständnis

·       bei der Gestaltung der Ausgleichsfläche A1 im Süden, parallel zur Straße soll folgende Änderung/Ergänzung erfolgen: anstatt der festgesetzten Pflanzung von 1 Baum/100 m² (entspricht 16 Bäumen) soll entweder im Norden entlang der Modulaufstellung eine zweireihige Hecke gepflanzt werden oder die Fläche soll gänzlich gehölzfrei bleiben. Eine Baumbepflanzung würde einerseits die Fläche zu stark beschatten (Konflikt mit den Zielarten bei den Blütenpflanzen) und man müsste für jeden Baum eine aufwendige Pflanzgrube ausheben und mit nährstoffreichem Substrat befüllen – auch dies würde zu einer schleichenden Nährstoffanreicherung auf der geplanten Magerfläche führen. Der gründordnerische Teil des Bebauungsplans soll entsprechend angepasst werden. Es wird vorgeschlagen, die Anlage und Bewirtschaftung der Ausgleichsflächen eng mit der UNB abzustimmen und dem Landschaftspflegeverband zu übergeben

 

 

 

 

Auf das Pflanzen von Bäumen wird gänzlich verzichtet. Eine Hecke wird am nördlichen Rand nicht angelegt, da diese eine Verschattung der nördlich angrenzenden Ackerflächen verursachen kann

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Planung wird angepasst. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfarrkirchen

03.11.2020

 

 

X

Bereich Landwirtschaft:

Oberstes Ziel nach § 1 Abs. 2 BauGB ist generell ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden, vor allem bei der Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen. Diesem Grundsatz soll generell Rechnung getragen werden

 

Bereich Forsten:

Bei den westlich angrenzenden Gehölzen bzw. Gehölzgruppen handelt es sich um Begleitgrün nicht um Wald im Sinne des BWaldG

 

Dieses Ziel ist bekannt. Die Fläche stand bis dato auf Grund der Kiesgrubennutzung nicht der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen

 

Regierung von

Niederbayern – Raumordnung, Landes- und Regionalplanung

04.11.2020

 

X

Herr ORR Bauer verweist auf sein Schreiben vom 20.07.2020. Hier wurde festgestellt, dass die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage in dem Plangebiet den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entspricht, sofern diese mit den Rekultivierungsauflagen des ehemaligen Kiesabbaus in Einklang gebracht werden kann. Nach den Planunterlagen sieht das Rekultivierungsziel des ehemaligen Kiesabbaus eine Bepflanzung und eine Ackernutzung vor. Es wird davon ausgegangen, dass die Errichtung einer Photovoltaikanlage in Einklang mit den Rekultivierungsauflagen gebracht werden kann und das Erfordernis der Raumordnung und Landesplanung entspricht

 

 

Als Rekultivierungsziel ist das Bepflanzen oder Herstellen einer landwirtschaftlichen Nutzfläche bekannt

 

 

 

Es handelt sich bei PV-Modulen um Anlagen, welche zwar ortsfest errichtet werden, allerdings nach dem Ende der Nutzung wieder ohne großen Aufwand beseitigt werden. Die Fläche wird zwar „baulich“ genutzt, geht allerdings schon während des Betriebs für die Natur nicht verloren, ist sogar ein deutlicher Mehrwert. Es findet weder eine intensive Nutzung noch eine flächige Versiegelung statt. Die Anlage entspricht den Vorgaben des LEP (Ziffern 5.4.1 und 6.2.1) und des EEG (Konversionsfläche)

 

 

 

 

Bebauungsplan (Entwurf) „SO Solarpark Martinskirchen“:

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

 

 

Zusammenstellung des Ergebnisses der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB für die gemeindliche Abwägung

 

 

 

 

Behörde bzw. TÖB;

Stellungnahme vom

keine

Antw.

keine

Einw.

Anregungen / Hinweise / Empfehlungen / Auflagen

Abwägung durch die Gemeinde

 

Polizeiinspektion Eggenfelden

30.10.2020

 

 

X

 

 

Landratsamt Rottal-Inn, untere Naturschutzbehörde

27.10.2020

 

 

·       mit dem quantitativen Ergebnis der Bilanzierung im Zusammenhang der Eingriffsregelung besteht Einverständnis

·       bei der Gestaltung der Ausgleichsfläche A1 im Süden, parallel zur Straße soll folgende Änderung/Ergänzung erfolgen: anstatt der festgesetzten Pflanzung von 1 Baum/100 m² (entspricht 16 Bäumen) soll entweder im Norden entlang der Modulaufstellung eine zweireihige Hecke gepflanzt werden oder die Fläche soll gänzlich gehölzfrei bleiben. Eine Baumbepflanzung würde einerseits die Fläche zu stark beschatten (Konflikt mit den Zielarten bei den Blütenpflanzen) und man müsste für jeden Baum eine aufwendige Pflanzgrube ausheben und mit nährstoffreichem Substrat befüllen – auch dies würde zu einer schleichenden Nährstoffanreicherung auf der geplanten Magerfläche führen. Der gründordnerische Teil des Bebauungsplans soll entsprechend angepasst werden. Es wird vorgeschlagen, die Anlage und Bewirtschaftung der Ausgleichsflächen eng mit der UNB abzustimmen und dem Landschaftspflegeverband zu übergeben

 

 

 

 

Auf das Pflanzen von Bäumen wird gänzlich verzichtet. Eine Hecke wird am nördlichen Rand nicht angelegt, da diese eine Verschattung der nördlich angrenzenden Ackerflächen verursachen kann

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Planung wird angepasst. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfarrkirchen

03.11.2020

 

 

X

Bereich Landwirtschaft:

Oberstes Ziel nach § 1 Abs. 2 BauGB ist generell ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden, vor allem bei der Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen. Diesem Grundsatz soll generell Rechnung getragen werden

 

Bereich Forsten:

Bei den westlich angrenzenden Gehölzen bzw. Gehölzgruppen handelt es sich um Begleitgrün nicht um Wald im Sinne des BWaldG

 

Dieses Ziel ist bekannt. Die Fläche stand bis dato auf Grund der Kiesgrubennutzung nicht der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen

 

Regierung von

Niederbayern – Raumordnung, Landes- und Regionalplanung

04.11.2020

 

X

Herr ORR Bauer verweist auf sein Schreiben vom 20.07.2020. Hier wurde festgestellt, dass die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage in dem Plangebiet den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entspricht, sofern diese mit den Rekultivierungsauflagen des ehemaligen Kiesabbaus in Einklang gebracht werden kann. Nach den Planunterlagen sieht das Rekultivierungsziel des ehemaligen Kiesabbaus eine Bepflanzung und eine Ackernutzung vor. Es wird davon ausgegangen, dass die Errichtung einer Photovoltaikanlage in Einklang mit den Rekultivierungsauflagen gebracht werden kann und das Erfordernis der Raumordnung und Landesplanung entspricht

 

 

Als Rekultivierungsziel ist das Bepflanzen oder Herstellen einer landwirtschaftlichen Nutzfläche bekannt

 

 

 

Es handelt sich bei PV-Modulen um Anlagen, welche zwar ortsfest errichtet werden, allerdings nach dem Ende der Nutzung wieder ohne großen Aufwand beseitigt werden. Die Fläche wird zwar „baulich“ genutzt, geht allerdings schon während des Betriebs für die Natur nicht verloren, ist sogar ein deutlicher Mehrwert. Es findet weder eine intensive Nutzung noch eine flächige Versiegelung statt. Die Anlage entspricht den Vorgaben des LEP (Ziffern 5.4.1 und 6.2.1) und des EEG (Konversionsfläche)

 

Anlieger Heuwieser

15.10.2020

 

 

Die Anlieger Heuwieser erheben erneut gegen den Bebauungsplanentwurf „SO Solarpark Martinskirchen“ unter 4.1 der textlichen Festsetzungen (B) vorgesehenen Regen- bzw. Oberflächenwasserbeseitigung, welche hier nur vorsieht, das auf dem Bebauungsplangebiet anfallende Niederschlags- bzw. Oberflächenwasser auf der Fläche erfasst wird um dort anschließend in den dortigen Untergrund zu versickern.

 

Diese Art der Oberflächenwasserbeseitigung ist jedoch unter den momentanen Bedingungen auf dem Grundstück nicht möglich, da das Gelände im Zuge der Ende Juli/Anfang August vorgenommenen Rekultivierung nicht entsprechend ausgebildet bzw. anplaniert wurde. Die dabei geschaffene Geländesituation führt nämlich nunmehr dazu, dass einerseits Niederschlags- bzw. Oberflächenwasser auf die südseits gelegene Gemeindeverbindungsstraße bzw. dortige Straßenentwässerung abfließt und andererseits westseits auf das dort angrenzende Nachbargrundstück (Fl. Nr. 93, Lehner) abgeleitet wird, von wo aus es dann über unser Grundstück (Fl. Nr. 84) und das dort angrenzende Nachbargrundstück Schöberl (Fl. Nr. 94) seinen Weg in den südseits gelegenen Gemeindestraßengraben sucht. Von einer Fassung bzw. Versickerung des Niederschlags- bzw. Oberflächenwasserswassers aus dem Bebauungsplangebiet kann daher unter den momentanen Gegebenheiten keine Rede sein.

Sollte dies weiterhin so bleiben, so befürchten wir, dass durch die künstlich herbeigeführten Oberflächenwasserableitung einerseits unser Grundstück (Fl. Nr. 84) überflutet wird, was Mitte Juni ja bereits der Fall war, und unmittelbar auch das darauf bedindliche Gebäude Schaden nimmt.

Weiterhin fürchten wir auch, dass der gegenüber unserem Wohnhaus gelegene Gemeindestraßengraben das zusätzlich anfallende Oberflächenwasser nicht mehr fassen bzw. ableiten kann, dieses dadurch dann über die Straße tritt und hierbei ebenfalls Schäden an unserem Wohnhaus mit Garage bzw. Grundstück verursacht. Dies würde zudem auch dazu führen, dass der Markt dazu angehalten wäre, die bislang ausreichenden Straßenentwässerungseinrichtungen auf Kosten der Allgemeinheit zu ertüchtigen, von evtl. entstehenden Schadensersatzforderungen und gerichtlichen Auseinandersetzungen ganz zu schweigen.

 

Um es letztendlich nicht soweit kommen zu lassen, bitten wir daher, den Bebauungsplan durch eine entsprechende Festsetzung zu ergänzen, welche eine Niederschlags- bzw. Oberflächenwasserableitung auf die angrenzenden Nachbargrundstücke und die öffentlichen Verkehrs-Straßenentwässerungseinrichtungen gänzlich verhindert bzw. ausschließt und die Grundstücke bzw. den zukünftigen Bauherren dazu verpflichtet, dass er sein auf dem Solarparkgelände anfallendes Niederschlags- bzw. Oberflächenwasser tatsächlich auch auf diesem erfasst und versickert. Zudem sollte in den Festsetzungen auch auf die Einhaltung des § 37 WHG verwiesen werden, was seitens des Markt Wurmmannsquick ja auch schon bei anderen Bebauungspläne (z. B. Bebauungsplan „Eglsee V“) so vollzogen wurde.

 

Alternative Lösungsvorschläge für eine geordnete Niederschlags- bzw. Oberflächenwasserbeseitigung wurden mit Ihnen Herr Bürgermeister Thurmeier ja bereits bei unserer persönlichen Unterredung am 09.10.2020 im Rathaus bereits ausführlich besprochen. Wir hier bereits festgestellt, wäre neben der entsprechenden Geländeausbildung im westlichen Grundstücksbereich (weitere Aufschüttung des Geländes und anschließende Neigung ins Baufeld) auch eine ausreichend hohe Umwallung entlang des west- und südseitigen Bebauungsplangebiets denkbar, mittels derer das Oberflächenwasser dann auch in den südwestlichen Grundstücksbereich geleitet werden könnte, um es dann dort wieder zu versickern oder über einen eventuell noch herzustellenden Straßendurchlauf auf die gegenüberliegende Ausgleichsfläche der Gemeinde ableiten, von wo es dann breitflächig und ohne Beeinträchtigung der Anlieger und öffentlichen Einrichtungen in Richtung Grasenseer Bach ablaufen könnte.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die textliche Festsetzung B 4.1 gibt vor, dass Niederschlagswasser unter Beachtung der technischen Regelwerke und der rechtlichen Anforderungen vorrangig in den Untergrund zu versickern ist.  Die Geländeprofilierung ist so auszuführen, dass ein Regenwasserabfluss über die Anliegergrundstücke (Fl. Nr. 93 und 93/2) nicht erfolgen kann. Niederschlags- und Oberflächenwasser wird demnach nicht erfasst. Es läuft flächig ab, bzw. versickert in den Untergrund. Vorsorglich wird am südlichen Ende der Fl. Nr. 94 eine Geländemulde angelegt, in welcher wild abfließendes Wasser nach Osten abfließen kann. Zusätzlich wird am südlichen Rand der Fl. Nr. 95 ein Durchlass in die Kolomann Straße gebaut, der Regenwasser nach Süden in Richtung des Grasenseer Bachs ableiten kann

 

 

 

 

Die Geländeprofilierung der Planfläche stellte das ursprüngliche Gelände wieder her. Die Fläche wurde durch Wiesenansaat renaturiert. Der Abfluss von Oberflächenwasser wird dadurch auf ein Minimum reduziert. Er entspricht damit dem des Urzustands

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Erhöhen des westlichen Randes der Planfläche wurde bei einem gemeinsamen Gespräch vor Ort am 16.10.2020, also nach dem Verfassen des nebenstehenden Einwands mit dem Eigentümer festgelegt. Allein durch diese Maßnahme wird die Situation so verbessert, dass von keiner Gefahr für die Anwohner mehr ausgegangen werden kann

 

In § 37 WHG ist der Ablauf wild abfließenden Wassers geregelt. Nach Abs. 1 darf der natürliche Ablauf dieses Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden. Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden. Nach der Rekultivierung ist der natürliche Ablauf wieder hergestellt worden, welcher auch dem Unterlieger zufließen darf, er wird nicht verändert schon gar nicht verstärkt. Ein PV-Park als Grasfläche ist sicher nicht mit einer Siedlungsfläche gleichzusetzen

Umwallungen führen zu konzentrierten Wasserführungen und stören den natürlichen Abfluss erheblich. Diese sind deshalb abzulehnen, auch im Sinne des § 37 WHG

 

Das konzentrierte Zuführen zum Grasenseer Bach wird die Hochwasserproblematik verschärfen. Letztendlich ist nur ein breiter flächiger Abfluss des nicht versickerten Restwassers über die Wiesenoberfläche die beste und natürliche Lösung

Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfarrkirchen

04.11.2020

 

 

Die Grenze zwischen den Flurstücken 95 und 108 ist noch unabgemarkt und noch nicht anerkannt, weshalb hier noch Rechtsunsicherheit besteht

 

Flurstück 94 ist ein Anliegerweg an welchen die Flurstücke 93 und 92 einen Anliegerweganteil haben

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die erforderlichen Abmarkungen erfolgen bis zum Baubeginn

 

Die Erschließung der Anliegergrundstücke wird durch die angepasste Wegführung östlich und nördlich des Solarparkt auch in Zukunft sicher gestellt. Dies ist als Festsetzung bereits in der Planung enthalten

 

 

Die öffentlichen und privaten Belange der eingegangenen Anregungen, Bedenken und Stellungnahmen wurden gemäß den Beschlussvorschlägen zum Bebauungsplan Solarpark Martinskirchen und Flächennutzungsplan Deckblatt 14 abgewogen. Die Beschlussvorschläge zum Bebauungsplan Solarpark Martinskirchen und Flächennutzungsplan Deckblatt 14 werden zum Beschluss erhoben.

Abstimmung: 17 : 0

Der Marktgemeinderat billigt die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Wurmannsquick sowie den Bebauungsplan „Solarpark Martinskirchen“ nach öffentlicher Auslegung sowie Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach Maßgabe der abgewogenen Hinweise und Anregungen, wie in den Beschlussvorschlägen zum Tagesordnungspunkt 7 dargestellt.

Abstimmung: 17 : 0

Der Marktgemeinderat beschließt die Feststellung der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes vom Markt Wurmannsquick.

Abstimmung: 17 : 0

Der Marktgemeinderat beschließt den Bebauungsplan „Solarpark Martinskirchen“ als Satzung.

Abstimmung: 17 : 0

XXX beantragt die Verlegung einer Versorgungsleitung in Grundstücken der Gemeinde.

Die geplante Stromleitung führt vom Solarpark Martinskirchen zum westlich von Martinskirchen gelegenen Einspeisepunkt.

Bürgermeister Thurmeier erklärt den Antrag anhand eines Lageplanes.

Folgendes wird festgelegt:

  • Die Arbeiten müssen von einer Fachfirma ausgeführt werden.
  • Die Arbeiten müssen bis zum Beginn der Sanierungsarbeiten in Martinskirchen abgeschlossen sein.

Der Marktgemeinderat beschließt die Erlaubnis zum verlegen der Versorgungsleitung wird unter den genannten Bedingungen erteilt.

Abstimmung: 17 : 0

 

  1. Aufstellungsbeschluss, Baugebiet Rogglfing:

Bürgermeister Thurmeier erklärt das Vorhaben anhand eines Luftbildes.

Das neue Baugebiet soll aus drei Teilflächen bestehen.

Flächen in Besitz der Gemeinde, der Pfarrwidmung Rogglfing und eines Privaten Grundstücksbesitzers.

Es muss auf den landwirtschaftlichen Betrieb südlich geachtet werden.

Der Marktgemeinderat Wurmannsquick beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch die Aufstellung eines Bebauungsplanes für ein neues Wohngebiet.

Es trägt den Namen „Rogglfing Mitte“

Es umfasst die Grundstücke der Flnr. 238, 240/2, 242, 242/1, 242/2, 242/3, 242,4, 242/5, 242/6, 242/7, 242/8, 243 und 244 der Gemarkung Rogglfing

Abstimmung: 17 : 0

 

  1. Dorferneuerung Rogglfing: Gedenktafel;

Für die Gedenktafel zum Abschluss der Dorferneuerung in Rogglfing liegen bereits zwei Angebote vor. Ein drittes Angebot kommt noch.

Die Preise liegen bei ca. 750,00 € Brutto.

Die Anschaffung wird durch das ALE gefördert.

Der Marktgemeinderat beschließt: Bürgermeister Thurmeier wird bevollmächtigt, die Vergabe an den günstigsten Bieter, nach Abklärung durch das ALE, durchzuführen. Ein entsprechender Förderantrag soll durch die Gemeinde beim ALE gestellt werden.

Abstimmung: 17 : 0

 

  1. Gemeinde Hebertsfelden: Beteiligung Träger öff. Belange;

Die Gemeinde Hebertsfelden beteiligt den Markt Wurmannsquick im Rahmen der Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 BauGB an folgenden Vorhaben:

  • Bebauungsplan 3. Anderung und Erweiterung Gewerbegebiet Spannberg
  • Flächennutzungsplan Deckblatt 39 Gewerbegebiet Spannberg Erweiterung.

Der Marktgemeinderat beschließt: Der Markt Wurmannsquick gibt keine Stellungnahme ab.

Abstimmung: 17 : 0

 

  1. XXX : Bauantrag;

XXX stellen einen Bauantrag für die Errichtung eines Ersatzwohnhauses und Anbau einer Einliegerwohnung auf Ihrem Grundstück FlNr. 809 Gemarkung Hickerstall. Das Bauvorhaben liegt im Außenbereich.

Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Bauantrag wird das Einvernehmen erteilt.

Abstimmung: 17 : 0

 

  1. XXX: Bauantrag;

XXX stellt einen Bauantrag für den Anbau einer Waschhalle an eine bestehende Halle auf seinem Grundstück FlNr. 587/6 Gemarkung Hirschhorn. Das Bauvorhaben weicht von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab.

Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Bauantrag wird das Einvernehmen, sowie die Freistellung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt.

Abstimmung: 16 : 0

(MGR Eckbauer hat gem. Art. 49 GO an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.)

 

  1. Vergabe Schließanlage: Kläranlage, Wasserwerk, Bauhof;

Die beiden neuen Kläranlage benötigen noch eine Schließanlage. Da es bereits eine bestehende elektronische Schließanlage der Gemeinde gibt, sollen beide Kläranlagen, das Wasserwerk und auch der Bauhof mit neuen Schließzylindern an die elektronische Schließanlage angegliedert werden.Dazu wurde ein Angebot der Firma Lindtner eingeholt.

Der Angebotspreis der Fa. Lindtner beträgt 9.216.07 €

Der Marktgemeinderat beschließt: Die Erweiterung der bestehenden Schließanlage wird zum Angebotspreis von 9.216,07 € bei der Fa. Lindtner beauftragt.

Abstimmung: 17 : 0

 

  1. Sonstiges: Schulbuswartehäuschen;

Bürgermeister Thurmeier stellt anhand eines Planes das neue Schulbuswartehäuschen in Egelsberg vor. Dieses Modell soll zukünftig auch an anderen Standorten so aufgebaut werden.

Die Kosten betragen ca.

Herrichten und zusammenbauen des Rahmens  2.000,00 € Netto

Dachschalung, Auflattung und Blechdach      500,00 € Netto

Die Verschalung der Wände und die Montage vor Ort soll der Bauhof übernehmen.

Der Marktgemeinderat beschließt: Das Schulbuswartehäuschen wird wie vorgestellt bei der Fa. Eckbauer bestellt.

Abstimmung: 16 : 0

(MGR Eckbauer hat gem. Art. 49 GO an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.)

 

 

  1. Sonstiges: Bäume Kirchplatz;

Bürgermeister Thurmeier erläutert anhand von Bildern die Schäden durch Pilzbefall und Fäulnis an den beiden Kastanien am Kirchplatz. Die geschädigten Bäume müssen, damit eine Pilzübertragung auf die anderen Bäume vermieden wird, und zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit gefällt werden. Die Wurzelstöcke sollen abgefräst werden und es soll eine Ersatzpflanzung mit Kastanien erfolgen.

Der Marktgemeinderat beschließt: Die Bäume sollen in KW 9 gefällt werden und eine Ersatzpflanzung soll zeitnah erfolgen.

Abstimmung: 17 : 0

 

 

  1. Wünsche und Anträge:
  • Rettenbeck: Dank an Bürgermeister Thurmeier für die unbürokratische Unterstützung bei der Suche nach zusätzlichen geeigneten Unterrichtsräumen für die Schulöffnung.
  • Ries: Digitales Rathaus soll gemacht werden.
  • Reff: KIGA Rogglfing Spielgeräte für U 3.
  • Kolbeck: Gehweg Gerastraße Baubeginn?

 

 

 

 

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