Satzung über die Benutzung gemeindlicher Bestattungseinrichtungen

 

 

Der Markt Wurmannsquick erlässt auf Grund der Art.2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende

 

Gebührensatzung

zur Satzung über die Benutzung gemeindlicher Bestattungseinrichtungen

 

1. Gebührenerhebung

Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen Gebühren.

2. Gebührentatbestand

 

  1. Die Gebühr wird für die Benutzung des Leichenhauses erhoben.

 

  1. Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.

3. Gebührenschuldner

 

Gebührenschuldner ist,

 

  1. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist
  2. wer die Kosten veranlasst hat
  3. derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.

 

Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

 

4. Gebührenmaßstab

 

Die Gebühr wird für jede Benutzung des Leichenhauses pauschal berechnet.

 

5. Gebührensatz

 

Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses inklusive Reinigung beträgt:

                         80 Euro

 

6. Fälligkeit

 

Über die Gebühr ergeht eine Gebührenbescheid der Gemeinde.

Die Gebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

 

7. Abtretung von Ansprüchen

 

Die Gemeinde kann in Höhe der geschuldeten Gebühren die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbe- und Lebensversicherungen zustehen.

 

8. Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.

Die Satzung vom 01.Januar 2002 tritt damit außer Kraft.

 

Wurmannsquick, den ................

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Thurmeier, 1. Bürgermeister